Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten
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1.4 Selbstständigerwerbende
Selbstständigerwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen vom Bruttoeinkommen abziehen. Dies erfolgt in der Regel über die Erfolgsrechnung der Buchhaltung.
Die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung werden teilweise in der Praxis aus Gründen der Rechtsgleichheit auch bei Selbstständigerwerbenden als abziehbare Aufwendungen behandelt, obwohl sie keine Gewinnungskosten im engeren Sinn darstellen. Allerdings gilt dabei die Begrenzung des Fahrtkostenabzugs aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht.13 Hingegen müssen mit den übrigen Berufskosten vergleichbare Aufwendungen immer einzeln verbucht werden; eine Pauschale ist hier nicht möglich.
1.5 Die beantragte Neuregelung
1.5.1 Direkte Bundessteuer
Die unselbstständig erwerbstätigen Personen sollen bei der direkten Bundessteuer zukünftig sämtliche Berufskosten in Form einer Pauschale geltend machen können. Diese Neuregelung bewirkt eine umfassende Vereinfachung sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Verwaltung. Auch hinsichtlich der steuerlichen Neutralität der Arbeitsformen wird mit dem Abzug in Form einer Pauschale eine wesentliche Verbesserung erzielt. Da die Abzüge bei Anwendung der Pauschale nicht mehr von der Arbeitsform abhängig sind, werden alle Arbeitsformen steuerlich neutral behandelt. Als Alternative können wie bisher sämtliche effektiven Kosten nachgewiesen und in Abzug gebracht werden.
Der Bundesrat hat in seiner Verordnung vom 18. Dezember 199114 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement beschlossen, dass die Befugnis, Ausführungsbestimmungen zum DBG im Bereich der Berufskosten zu erlassen, dem EFD zugewiesen wird. Diese Kompetenz soll weiterhin gelten, wird jedoch neu im Gesetz festgelegt. Das EFD hat die Ausführungsbestimmungen bisher in der Berufskostenverordnung festgelegt.
In der Berufskostenverordnung werden namentlich folgende Inhalte zu regeln sein:
• Festlegung der Höhe der Pauschale.
• Kürzung der Pauschale bei Teilzeitbeschäftigung.
• Übereinstimmung der Wahl zwischen der Pauschale und dem Nachweis der effektiven Kosten bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Steuern.
• Geltungsdauer der Wahl zwischen dem pauschalen Abzug und dem Nachweis der effektiven Kosten.
• Abzug der Berufskosten für die unselbstständige Nebenerwerbstätigkeit.
13Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart, in: Martin Zweifel/Michael Beusch
(Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., Basel 2016, Art. 27 DBG N 12.