Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten
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das Arbeitszimmer, wenn die steuerpflichtige Person nachweisen kann, dass sie gezwungen ist, dieses hauptsächlich und regelmässig für die Erledigung eines wesentlichen Teils der Berufsarbeit zu benutzen, und es keine Alternative gibt.10 Werden die tatsächlichen Auslagen für das Arbeitszimmer geltend gemacht, sind auch sämtliche übrigen Berufsauslagen als effektive Kosten nachzuweisen.
1.3.3.1 Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt
Für auswärtigen Wochenaufenthalt können steuerpflichtige Personen, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die freien Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, die Mehrkosten als übrige Berufskosten abziehen (Art. 9 Abs. 1 der Berufskostenverordnung). Darunter fallen die Mehrkosten der Unterkunft, welche den ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer entsprechen (Art. 9 Abs. 3 der Berufskostenverordnung). Bei auswärtigem Wochenaufenthalt kann auch ein Abzug für die notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung geltend gemacht werden (Art. 6 Abs. 6 der Berufskostenverordnung). Die Pauschalansätze betragen 30 Franken pro Tag (6400 Fr. pro Jahr), da man von zwei täglichen Hauptmahlzeiten ausgeht. Der gekürzte Abzug von 22.50 Franken (4800 Fr. pro Jahr) ist anzuwenden, wenn gemäss Artikel 6 Absatz 2 für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist (Anhang Ziff. 1 Bst. b der Berufskostenverordnung). Weiter können bei der direkten Bundessteuer die Fahrtkosten für die regelmässige Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz und den Arbeitsweg zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag von 3000 Franken abgezogen werden (Art. 9 Abs. 4 der Berufskostenverordnung). In den Kantonen gelten ähnliche Bestimmungen.
1.3.3.2 Kosten bei Nebenerwerb
Übt die steuerpflichtige Person eine Nebenerwerbstätigkeit aus, so kann sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den direkten Steuern in fast allen Kantonen zusätzlich zu den zuvor erwähnten Abzügen ein besonderer Abzug für die Gewinnungskosten dieser Nebenerwerbstätigkeit beansprucht werden (Art. 10 der Berufskostenverordnung).
Der Pauschalabzug beträgt bei der direkten Bundessteuer 20 Prozent der Nettoeinkünfte aus Nebenerwerb, jedoch mindestens 800 Franken und maximal 2400 Franken pro Jahr (Anhang Ziff. 1 der Berufskostenverordnung). Der Nachweis höherer Kosten ist bei der direkten Bundessteuer zulässig (Art. 10 der Berufskostenverordnung). Die Kantone sehen mit wenigen Ausnahmen denselben Maximalabzug wie für die direkte Bundessteuer vor.11
10 BGE 124 II 29 mit Verweis auf ASA 60 E. 2, sowie auch die Kosten für die Anschaffung von privaten Arbeitsgeräten wie Computern ASA 62 403 E. 2
11 Pauschalabzug für Berufskosten bei Nebenerwerb, Steuermäppchen 2021; einsehbar unter www.estv.admin.ch > Die ESTV > Steuersystem Schweiz > Steuermäppchen > Aufwendungen (Gewinnungskosten).