Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten
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Ein einheitlicher pauschaler Tagessatz für die auswärtige Verpflegung wurde als isolierte Massnahme verworfen. Es wird jedoch beabsichtigt, beim Nachweis der effektiven Kosten nur noch einen Abzug vorzusehen.
1.7.3 Berufskostenpauschale – Fahrtkosten wie bisher
Die Berufskosten sollen mit Ausnahme der Fahrtkosten pauschal zum Abzug zugelassen werden. Für die Fahrtkosten sollen die heutigen Regeln, insbesondere die bestehenden Maximalbeträge, unverändert bestehen bleiben. Diese Variante würde einen wesentlichen Anteil der Berufskosten von der Pauschale ausnehmen und damit die individuellen Verhältnisse besser abbilden. Allerdings wäre mit dieser gesonderten Berücksichtigung der Fahrtkosten die beabsichtigte umfassende Vereinfachung nicht erreichbar. Es müssten weiterhin im Deklarations- und Veranlagungsverfahren für alle Personen, welche Fahrtkosten haben, die individuellen Verhältnisse abgeklärt werden. Da die Fahrtkosten nur effektiv geltend gemacht werden können, entsteht keine Neutralität zwischen den Arbeitsformen. Diese Pauschale ist daher zu wenig weitgehend, um die Ziele die Neuregelung zu erreichen.
Ebenfalls wurde geprüft, die Neutralität der Arbeitsformen über eine Streichung des Abzugs für die Fahrtkosten zu erreichen. Diese Streichung wurde verworfen, weil die Elemente, welche heute als Berufskosten abgezogen werden können, grundsätzlich beibehalten werden sollen.
1.7.4 Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt auf zwei Steuerperioden begrenzen
Die Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt sind ebenfalls durch die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort verursacht und damit gemischt veranlasst. Die Kosten resultieren aus der beruflichen Entscheidung für einen bestimmten Arbeitsort (oder mehrere Arbeitsorte) und der privaten Entscheidung für einen bestimmten Wohnort (oder mehrere Wohnorte). Für diese Abzüge wurde eine Begrenzung auf zwei Steuerperioden nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit am Wochenaufenthaltsort geprüft, um der gemischten Veranlassung dieser Kosten besser Rechnung zu tragen. Diese Begrenzung wurde als isolierte Massnahme verworfen, weil in Anbetracht der mutmasslich geringen Zahl der Fälle keine wesentliche Vereinfachung im Veranlagungsprozess erreicht werden kann.
1.8 Umsetzung
1.8.1 Quellensteuer
Gemäss Artikel 85 Absatz 2 DBG werden Pauschalen für die Berufskosten bei der Berechnung des Abzugs berücksichtigt. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung kann diese Praxis unverändert weitergeführt und der pauschale Abzug für die Berufskosten entsprechend berücksichtigt werden. Die Kürzung der Pauschale aufgrund einer unterjährigen Erwerbstätigkeit ist im Tarif abgebildet, jedoch wird eine Kürzung aufgrund einer Teilzeitarbeit im heutigen Tarif technisch nicht berücksichtigt.
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ausschliesslich Lohneinkommen haben, können auf eine ordentliche Veranlagung verzichten. Die Ausgestaltung der Abzüge für die Berufskosten hat einen Einfluss auf die Anzahl