Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten

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quellenbesteuerter Erwerbstätiger, welche eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Bei dieser Veranlagung werden die ordentlichen Abzüge berücksichtigt. In der Schweiz wohnhafte quellensteuerpflichtige Personen werden diese Art der Veranlagung dann wählen, wenn sie dadurch eine günstigere Steuerbelastung erhalten.

Es ist daher sinnvoll, die Abzüge so auszugestalten, dass diese gut im Quellensteuertarif berücksichtigt werden können und damit für die Quellensteuer und die Veranlagung vergleichbare Steuerbelastungen resultieren.

Die gleiche Steuerbelastung führt zu einer geringeren Anzahl von nachträglichen ordentlichen Veranlagungsverfahren und bedeutet damit eine Vereinfachung sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden.

1.8.2 Zeitpunkt des Inkrafttretens

Gemäss Artikel 72 StHG in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung nimmt der Bund bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung. Das Inkrafttreten der vorliegenden Neuregelung ist gleichzeitig für die direkte Bundessteuer und die Steuern aller Kantone vorzusehen, damit die Vereinfachungen erzielt werden können und ein Nebeneinander von unterschiedlichen Systemen des Abzugs vermieden wird.

Wenn das kantonale Steuerrecht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten StHG-Bestimmung nicht angepasst ist, findet diese direkt Anwendung. Die Kantonsregierung ist dann verpflichtet, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen. Dazu gehört auch die Höhe der Pauschale für die kantonalen Steuern, da diese für die Anwendung der StHG-Bestimmung zwingend notwendig ist.

1.8.3 IT-seitige Anpassungen

Die Einführung eines pauschalen Abzugs für die Berufskosten unselbstständig erwerbstätiger Personen führt bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu IT-seitigen Anpassungen.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

Art. 26 Abs. 1 Bst. b-e, 2 und 3

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung werden im Absatz 1 die Abzüge abschliessend aufgezählt, welche unselbstständig erwerbende Personen als Berufskosten geltend machen können. Für den Fahrtkostenabzug (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG) bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die notwendigen Mehrkosten für die Unterkunft am Arbeitsort an Arbeitstagen waren bisher unter den übrigen Berufskosten abzugsfähig. Diese werden nun im neuen Buchstaben b explizit aufgeführt, die Voraussetzungen für den Abzug bleiben gleich. Die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sollen weiterhin zum Abzug zugelassen werden. Beide Kosten sind auch notwendig, wenn - obwohl die Möglichkeit zum Homeoffice besteht - ausserhalb der Wohnstätte bzw. an der Arbeitsstätte gearbeitet