Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten

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Mit der vorliegenden Neuregelung wird für Selbstständigerwerbende an der Praxis für die Fahrtkosten und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nichts geändert. Die einheitliche Pauschale kann jedoch, ebenso wie der heutige pauschale Abzug für die übrigen Berufskosten, nicht analog angewandt werden, da diese Kosten umfasst, welche bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit einzeln zu verbuchen sind. Die Unterschiede zwischen den Systemen bleiben damit bestehen und werden nicht signifikant verschoben.

1.7 Geprüfte und verworfene Varianten

Von der Arbeitsgruppe in ihrem Bericht16 geprüft und vom Bundesrat verworfen wurden insbesondere folgende Varianten.

1.7.1 Eine Berufskostenpauschale ohne Nachweis höherer Kosten

Ein Abzug der Berufskosten in Form einer Pauschale ohne die Möglichkeit, die effektiven Kosten geltend zu machen, würde eine umfassende Vereinfachung bringen, da der Dokumentations- und Kontrollaufwand wegfällt. Diese Variante wurde jedoch verworfen, denn sie berücksichtigt die zum Teil sehr unterschiedlichen Sachverhalte der Steuerpflichtigen nicht und lässt sich nicht mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbaren.

1.7.2 Verschiedene Änderungen an den Verpflegungskosten

Streichung des Abzugs für auswärtige Verpflegung

Die Streichung des Abzugs für auswärtige Verpflegung ist in mehreren Varianten und Untervarianten des Berichts enthalten. Geänderte Lebensgewohnheiten und modernere Verpflegungsmöglichkeiten können ein Anlass sein, zu hinterfragen, ob diese Ausgaben beruflich veranlasst sind. Diese Variante wurde verworfen, weil der Begriff der Berufskosten beibehalten werden soll.

Einheitlicher Abzug für auswärtige Verpflegung

Wenn die Arbeitgeberin die Mahlzeiten durch die Abgabe von Gutscheinen verbilligt oder wenn die Arbeitnehmenden die Mahlzeiten in einem subventionierten Gastronomiebetrieb der Arbeitgeberin einnehmen können, muss dies im Lohnausweis vermerkt werden und wird mit einem halbierten Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung berücksichtigt. Die praktischen Auswirkungen sind im Deklarations- und Veranlagungsverfahren erheblich. Sie könnten mittels eines einheitlichen pauschalen Tagessatzes, welcher nicht anhand der Verpflegungsmöglichkeiten differenziert, vermieden werden.

16 Mögliche Neuregelung der Berufskosten von unselbständig Erwerbenden. Bericht der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingesetzten ad-hoc Arbeitsgruppe Bund und Kantone vom 2. Juli 2021; einsehbar unter www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69026.pdf