Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten

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• Im Rahmen des Abzugs mit Nachweis der effektiven Kosten ist zu bestimmen, ob die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung nur mit einem einheitlichen Pauschalansatz pro Tag berücksichtigt werden.

1.5.2 Kantonale Steuern

Auch für die kantonalen Steuern soll ein Pauschalabzug für die Berufskosten vorgesehen werden. Der Nachweis effektiver Kosten soll weiterhin möglich sein. Die Höhe des pauschalen Abzugs soll von den Kantonen festgelegt werden. Beim Nachweis der effektiven Kosten soll den Kantonen weiterhin die Möglichkeit zur Begrenzung der Fahrtkosten eingeräumt werden.

1.6 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Soweit keine effektiven Kosten geltend gemacht werden, führt die einheitliche Pauschalierung der Berufskosten zu einer steuerlichen Neutralität hinsichtlich der Arbeitsformen, da verschiedene Arbeitsformen aufgrund von gleichen beruflichen Abzügen bei identischem Einkommen und Verhältnissen eine identische Steuerbelastung aufweisen. Die Wahl zwischen mobilem Arbeiten, Arbeiten zu Hause und Arbeiten an einer Arbeitsstätte der Arbeitgeberin wird durch die Besteuerung nicht beeinflusst. Weiter fällt bei Personen, die den pauschalen Abzug wählen, der Nachweis weg. Dies führt zu einer Vereinfachung im Veranlagungsverfahren.

Im Lichte der von Artikel 129 der Bundesverfassung15 (BV) vorgeschriebenen formellen Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ist es sinnvoll, die Neugestaltung des Abzugs für Berufskosten auch im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 Abs. 1 StHG) zu verankern. Damit wird dem Verfassungsauftrag zur vertikalen Harmonisierung und dem Aspekt der Praktikabilität Rechnung getragen.

Die gleiche Methodik bei Bund und Kantonen ist aber auch anzustreben, damit die Ziele der steuerlichen Neutralität zwischen den Arbeitsformen und der Vereinfachung bestmöglich erreicht werden.

Bei den Personen, welche die effektiven Kosten nachweisen, bleibt der administrative Aufwand betreffend die Verpflegungs- und Fahrtkosten weitgehend unverändert. Bezüglich der Geltendmachung der übrigen Berufskosten wird jedoch ein Nachweis- und Kontrollaufwand geschaffen, denn bisher konnten die übrigen Berufskosten pauschal geltend gemacht werden. Neu müssen diese – wenn man auf den neuen pauschalen Abzug für alle Berufskosten verzichtet – effektiv geltend gemacht und nachgewiesen werden.

Die steuerliche Neutralität zwischen den Arbeitsformen kann bei einem Abzug der effektiven Kosten nicht hergestellt werden, da in diesem Fall die Abzüge vom Arbeitsort abhängig sind. Beim auswärtigen Wochenaufenthalt dürften die effektiven Kosten regelmässig höher sein als die zukünftige Pauschale, daher lassen sich bei diesen Personen die Ziele der Neutralität und der Vereinfachung nicht erreichen.

15 SR 101