Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

wird. Der Abzug für die Mehrkosten der Verpflegung soll - wie bisher in der Berufskostenverordnung vorgesehen - mittels eines Pauschalansatzes pro Hauptmahlzeit, an welchem eine auswärtige Verpflegung notwendig ist, erfolgen. Dieser Pauschalansatz soll auch gelten, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Mahlzeiten durch die Abgabe von Gutscheinen/Lunch-Check verbilligt oder wenn sie in einem subventionierten Gastronomiebetrieb des Arbeitgebers bzw. die Arbeitgeberin eingenommen werden können. Mit diesem einheitlichen Tagesansatz für alle unselbstständig erwerbstätigen Personen wird eine wesentliche Vereinfachung sowohl im Deklarationsals auch im Veranlagungsverfahren erzielt.

Mit dem neuen Buchstaben d können die Kosten für mobiles Arbeiten und Arbeiten in anderen Räumlichkeiten (wie z. B. Co-Working-Spaces), welche der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin nicht erstattet, steuerlich abgezogen werden. Die Kosten für Arbeitsinstrumente (wie z. B. Bildschirm, Drucker) fallen ebenfalls unter diesen Abzug. Dieser Abzug ist auch möglich, wenn die Arbeitgeberin einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Mit der Beschränkung auf die notwendigen Kosten bleiben Lebenshaltungskosten weiterhin nicht abzugsfähig. Dies betrifft einerseits die Kosten für Räume, die nicht ausschliesslich für die Arbeit genutzt werden und andererseits auch andere vorwiegend private Ausgaben. Auch bei beruflich veranlassten Ausgaben kann ein Privatanteil an diesen Kosten (z. B. Bildschirm) sachgerecht sein.

Die übrigen Berufskosten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e umfassen alle weiteren erforderlichen nachzuweisenden Kosten für die Berufsausübung. Diese Kosten können nicht mehr wie bisher pauschal geltend gemacht werden, sondern müssen effektiv nachgewiesen werden. Die Qualifikation dieser Kosten entspricht dem bisherigen Recht. Diese Kosten umfassen zum Beispiel Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Gewerkschaftsbeiträge, die Mehrauslagen bei Schwerarbeit.

Werden von der steuerpflichtigen Person die Kosten gemäss Absatz 1 effektiv geltend gemacht, so sollten auch für die kantonale Einkommenssteuer die Abzüge effektiv geltend gemacht werden. Eine unterschiedliche Geltendmachung der Berufskosten aus Steueroptimierungsgründen (z. B. pauschal bei der direkten Bundessteuer und effektiv bei den kantonalen Steuern) ist nicht gerechtfertigt, sind die Kosten doch effektiv bekannt.

Absatz 2: Die Pauschale für die Berufskosten kann anstelle der einzelnen Kosten gemäss Absatz 1 von allen unselbstständig erwerbenden Personen geltend gemacht werden. Diese Pauschale umfasst sämtliche Berufskosten, welche bei der steuerpflichtigen Person im Zusammenhang mit der Haupterwerbstätigkeit anfallen. Gestützt auf die verfügbaren Zahlen aus den Kantonen Bern, Basel-Landschaft und Solothurn erscheint die Korrelation zwischen dem Einkommen und den Berufskosten sehr gering. Daher ist eine einkommensunabhängige Pauschale vorgesehen. Wie bisher ist diese Pauschale sachgerecht zu kürzen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Arbeit während eines Teils des Jahres vorliegt. Bei einer Arbeit während eines Teils des Jahres ist die Pauschale im Verhältnis der gearbeiteten Monate zu jenen ohne Erwerbstätigkeit zu kürzen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die Pauschale anhand des Pensums zu kürzen. Die Anzahl der Arbeitstage kann dabei mitberücksichtigt werden.

Absatz 3: Die Kompetenz des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur Festlegung der Pauschalen besteht bisher gestützt auf Artikel 199 DBG, welche den Bun-