Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten
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Übersicht
Neu sollen unselbstständig erwerbstätige Personen zwischen einer Pauschale für die Berufskosten oder der Geltendmachung der tatsächlichen Berufskosten wählen
können. Damit sollen Verzerrungen bei der Wahl zwischen den Arbeitsformen re-
duziert und der administrative Aufwand sowohl bei der steuerpflichtigen Person wie auch bei den Steuerbehörden verkleinert werden.
Ausgangslage
Der Abzug für die Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst im geltenden Recht namentlich die Fahrtkosten und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung. Beim Arbeiten zu Hause können keine Fahrtkosten und Kosten für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden. Die Wahl der Arbeitsform kann somit durch das Steuerrecht beeinflusst werden. Die steuerlichen Bestimmungen verhalten sich daher gegenüber den Arbeitsformen nicht neutral. Andere Kosten können als «übrige Berufskosten» entweder mit einer Pauschale oder mit dem Nachweis der effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden. Unselbstständig Erwerbstätige, die mobil oder zu Hause ausserhalb der Arbeitsstätte arbeiten, können die dafür notwendigen Kosten heute als übrige Berufskosten in Abzug bringen. Damit sind diese Kosten zumeist in der Pauschale für die übrigen Berufskosten enthalten, welche alle unselbstständig Erwerbstätige als Abzug wählen können. Weiter können die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Arbeitgeberin keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Schliesslich entsteht durch die heutigen Abzüge, die vom Arbeitsort abhängig sind, ein erheblicher Deklarations- und Veranlagungsaufwand.
Inhalt der Vorlage
Der Abzug der Berufskosten soll mit einer einheitlichen, d. h. einer einkommensunabhängigen und alle Berufskosten umfassenden Pauschale erfolgen. Die Pauschale ist unabhängig vom Arbeitsort und es entfallen sämtliche Nachweise. Für die kantonalen Steuern wird ebenfalls eine einheitliche Pauschale eingeführt, deren Höhe vom Kanton festzulegen ist. Anstelle der Pauschale können die Berufskosten unter Nachweis der effektiven Kosten abgezogen werden. Die Begrenzung der Fahrtkosten wird dabei in der heutigen Form beibehalten. Die Kosten für mobiles Arbeiten oder Arbeiten zu Hause können auch dann abgezogen werden, wenn die Arbeitgeberin einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Auswirkungen
Mit der einheitlichen Pauschale für die Berufskosten kann mobiles Arbeiten oder Arbeiten zu Hause gegenüber der Arbeit am Arbeitsplatz im Betrieb steuerlich neutral behandelt werden. Mit einer neutraleren Ausgestaltung steigt auch die volkswirtschaftliche Effizienz.