Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten
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Steuern abziehbar (Art. 26 Abs. 1 Bst. b DBG und Art. 9 Abs. 1 StHG). Diesen Kosten wird durch Pauschalansätze (pro auswärtige Hauptmahlzeit) Rechnung getragen. Der Nachweis höherer effektiver Kosten ist ausgeschlossen. Bei der direkten Bundessteuer können für eine Hauptmahlzeit 15 Franken pro Tag bzw. 3200 Franken pro Jahr geltend gemacht werden. Diese Pauschalen halbieren sich, wenn die Arbeitgeberin die Mahlzeiten durch die Abgabe von Gutscheinen verbilligt oder wenn sie in einem subventionierten Gastronomiebetrieb der Arbeitgeberin eingenommen werden können (Art. 6 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1 der Berufskostenverordnung).
Dieser Abzug kann nur in dem Masse geltend gemacht werden, als die aus beruflichen Gründen ausserhalb des Wohnsitzes eingenommenen Mahlzeiten im Vergleich zu den am Wohnsitz eingenommenen Mahlzeiten Mehrkosten verursachen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gross oder die Essenspause kurz ist (Art. 6 Abs. 1 der Berufskostenverordnung). Mangels Mehrkosten ist ein Abzug dann nicht zulässig, wenn die Arbeitgeberin bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich der oder die Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen8 liegen (Art. 6 Abs. 3 der Berufskostenverordnung). In gewissen Situationen (z. B. Schichtarbeit, auswärtiger Wochenaufenthalt) können die Mehrkosten für zwei Hauptmahlzeiten pro Tag zum Abzug zugelassen werden.
1.3.3 Übrige Berufskosten
Als übrige Berufskosten können insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. IT-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss sowie Schwerarbeit geltend gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 der Berufskostenverordnung). Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Pauschalabzug 3 Prozent des Nettolohns, aber mindestens 2000 Franken und höchstens 4000 Franken pro Jahr (Anhang Ziff. 1 der Berufskostenverordnung). Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 7 Abs. 1 der Berufskostenverordnung). Knapp die Hälfte der kantonalen Regelungen entsprechen jener für die direkte Bundessteuer.9 In den anderen Kantonen sind sowohl tiefere als auch höhere Pauschalbeträge anzutreffen.
Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird (Art. 7 Abs. 2 der Berufskostenverordnung). Die Angaben, welche für eine Kürzung auf Basis des Pensums oder der Anzahl Arbeitstage notwendig sind, bilden heute vielfach nicht Bestandteil der Steuererklärung bzw. der Beilagen. Eine Ergänzung der Angaben ist daher zu prüfen.
Die bundesgerichtliche Praxis erlaubt den ganzen oder teilweisen Abzug der tatsächlichen Auslagen (anteilsmässiger Mietzins, Heizung, Elektrizität und Reinigung) für
8 Für die Bewertungsansätze siehe Merkblatt N2 2007 über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbstständigerwerbenden; einsehbar unter www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer DBST > Fachinformationen > Merkblätter.
9 Pauschalabzug für übrige Berufskosten, Steuermäppchen 2021; einsehbar unter www.estv.admin.ch > Die ESTV > Steuersystem Schweiz > Steuermäppchen > Aufwendungen (Gewinnungskosten).