Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten

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• die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (Ziff. 1.3.3);

• die notwendigen Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt (Ziff. 1.3.4);

• die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten (Ziff. 1.3.5).

Seit einer Gesetzesänderung von 2016 sind die Aus- und Weiterbildungskosten sowohl bei der direkten Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG) als auch bei den kantonalen Steuern (Art. 9 Abs. 2 Bst. o des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 19906, StHG) allgemeine Abzüge. Daher sind diese nicht mehr Teil der Berufskosten.

1.2.2 Kantonales Recht

Für die Kantons- und Gemeindesteuern sieht das StHG vor, dass die gesamten zur Erzielung der steuerbaren Einkünfte notwendigen Aufwendungen geltend gemacht werden können. Für die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden (Art. 9 Abs. 1 StHG).

Die einzelnen Abzüge für Berufskosten sind im StHG nicht näher umschrieben. Die kantonalen Steuergesetze sehen grundsätzlich die gleichen Kategorien von Berufskostenabzügen wie das DBG vor. Die kantonalen Unterschiede beziehen sich in der Regel auf die Ausgestaltung oder Höhe der Abzüge.

Anhand der Zahlen der Kantone Basel-Landschaft, Solothurn und Bern, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Verfügung gestellt wurden, lassen sich folgende Abzüge der Steuerpflichtigen bei den kantonalen Steuern feststellen.

6 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14)