Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten

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1.3 Berufskosten im Einzelnen

1.3.1 Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort

Bei der direkten Bundessteuer können unselbstständig Erwerbstätige maximal 3000 Franken für arbeitswegbedingte Fahrtkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG). Die kantonalen Steuergesetze können einen Maximalbetrag für den Fahrtkostenabzug vorsehen (Art. 9 Abs. 1 StHG).

Die Kantone haben von dieser Kompetenz wie folgt Gebrauch gemacht.

Maximalbetrag Kantone

501 GE

3000 BS

3860 SG

5000 ZH,

6000 LU, NW, ZG, BL, SH, AR, TG

6700 BE

7000 AG

8000 SZ

10 000 OW

Kein Maximalbetrag UR, GL, FR, SO, AI, GR, TI, VD, VS, NE, JU

Für die Benützung der öffentlichen Transportmittel kann die steuerpflichtige Person die effektiven Auslagen bis zur maximalen Höhe des Abzugs geltend machen. Bei Benützung privater Fahrzeuge können in der Regel die Auslagen abgezogen werden, die bei Benützung der verfügbaren öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv unzumutbar, können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den vom EFD in der Berufskostenverordnung festgesetzten Pauschalansätzen bis zur maximalen Höhe des Fahrtkostenabzugs in Abzug gebracht werden. Diese betragen für Fahrräder und Motor(fahr)räder mit gelbem Kontrollschild 700 Franken pro Jahr, während für Motorräder mit weissem Kontrollschild 40 Rappen pro km und für Autos 70 Rappen pro km geltend gemacht werden können (Ziff. 2 des Anhangs der Berufskostenverordnung). Für die kantonalen Steuern entsprechen die Pauschalansätze pro km für die Verwendung privater Fahrzeuge in rund der Hälfte der Kantone jenen für die direkte Bundessteuer. Die übrigen Kantone sehen ab einer bestimmten Anzahl Auto-Kilometer tiefere Pauschalansätze pro km vor.7

1.3.2 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

Die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und bei Schicht- oder Nachtarbeit sind sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den kantonalen

7 Abzug für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort, Steuermäppchen 2021; einsehbar unter www.estv.admin.ch > Die ESTV > Steuersystem Schweiz > Steuermäppchen > Aufwendungen (Gewinnungskosten).