Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten

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3.7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202020 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202021 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Die Vorlage erfüllt einen Bundesratsauftrag vom 17. November 2021.

4 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 128 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Erhebung einer direkten Steuer erteilt, sowie auf Artikel 129 BV zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Die Vorlage ist verfassungskonform, da eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung des Abgaberechts unausweichlich und deshalb auch zulässig ist. Diese Pauschalierungen werden häufig eingesetzt, um die Veranlagung im Massenverfahren möglich zu machen. Mit der einheitlichen Pauschale, welche unabhängig vom Arbeitsort ist, kann insbesondere vermieden werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anzahl Tage, an welchen im Homeoffice gearbeitet wurde, detailliert erfassen und bescheinigen müssen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Pauschalierung insbesondere auch zulässig, wenn diese dazu führt, dass in bestimmten Einzelfällen jemand anders belastet wird als andere Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen.22 Der Abzug für die übrigen Berufskosten kann im geltenden Recht wahlweise mit einer Pauschale oder mit den effektiven Kosten erfolgen. Steuerpflichtige, welche den pauschalen Abzug wählen, haben dabei sehr unterschiedliche effektive Kosten, jedoch einen identischen Abzug. Eine Verfassungswidrigkeit kann gemäss Bundesgericht nur darin liegen, dass die Anwendung eines Erlasses zwangsläufig in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bestimmter Steuerpflichtiger führt oder systematisch bestimmte Gruppen in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Die Möglichkeit des Nachweises der höheren Kosten verhindert, dass eine erhebliche Zahl von Steuerpflichtigen, nämlich jene mit hohen effektiven Berufskosten, in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden. Da in der einheitlichen Pauschale alle Berufskosten enthalten sind, könnte eine Gruppe von Steuerpflichtigen bevorzugt werden, die Teile dieser Kosten, wie z.B. die Fahrtkosten im Falle des Homeoffice, vermeiden kann. Allerdings entstehen diesen Steuerpflichtigen wiederum andere Kosten, wie zur Einrichtung des Arbeitsplatzes, eines Internetanschlusses zuhause, des Druckers und Materials etc., welche anderen Steuerpflichtigen nicht entstehen und in einem mit den Fahrtkosten vergleichbaren Rahmen liegen. Eine absolute Gleichbehandlung lässt sich indessen nicht erzielen. Das liegt jedoch in der Natur der Sache und muss, bis zu einem gewissen Grad, hingenommen werden. Nach Auffassung des Bundesamts für Justiz liegt demgegenüber eine systematische Benachteiligung einer ganzen Gruppe von Steuerpflichtigen vor, nämlich all jener Erwerbstätigen, die nicht die Möglichkeit zum Homeoffice haben

20 BBl 2020 1777

21 BBl 2020 8385

22 BGE 125 I 65, Erw. 3c S. 68