Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/113: Bundesgesetz über den steuerlichen Abzug der Berufskosten von unselbstständig Erwerbstätigen · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
1.3.4 Abzüge während der Covid-19-Pandemie
In den Jahren 2020 und 2021 wurden wegen der Covid-19-Pandemie zeitweise neben einer Homeoffice-Pflicht auch wesentliche Wirtschaftsbereiche (Gastronomie, Einzelhandel, Dienstleistungsbetriebe) geschlossen. Die Kantone haben für die Berücksichtigung der Berufskosten für diese Zeiträume unterschiedliche Praxisempfehlungen gegeben.12
Einige Kantone berücksichtigen die Berufskosten, wie wenn sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden dabei die Berufskosten nicht um die Covid-19 bedingten Homeoffice-Tage gekürzt. Im Gegenzug wird ein Abzug für Homeoffice-Kosten ausgeschlossen. Werden hingegen die Kosten für das Arbeitszimmer und/oder weitere Kosten des Homeoffice geltend gemacht, so sind die Fahrtkosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung an diesen Tagen nicht abziehbar.
Andere Kantone lassen neben den Abzügen, wie sie ohne Covid-19-Massnahmen möglich gewesen wären, auch noch die Kosten für das Arbeitszimmer zum Abzug zu, da während der Homeoffice-Pflicht von einer vom Arbeitgeber angeordneten Arbeit zu Hause ausgegangen wird. Allerdings müssen die übrigen Anforderungen an ein separates Arbeitszimmer erfüllt sein. Ebenfalls anzutreffen sind Regelungen, wonach Entschädigungen der Arbeitgeberin für die Kosten des Homeoffice bis zu einem gewissen Betrag nicht als Einkommen zu behandeln sind.
Viele Kantone sehen vor, dass für die Tage, an welchen von der Benützung des öffentlichen Verkehrs abgeraten wurde, auch der Abzug der Kosten des privaten Fahrzeugs möglich ist, wenn dieses tatsächlich benutzt wurde. Teilweise wird diese Regelung auf besonders gefährdete Personen beschränkt.
Ebenso sind Regelungen anzutreffen, welche die Abzüge anhand der tatsächlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen während der Covid-19-Pandemie anpassen. Dabei werden die Abzüge für die auswärtige Verpflegung und für die Fahrtkosten mit dem privaten Fahrzeug für die Homeoffice-Tage entsprechend reduziert. Schliesslich sehen gewisse Kantone für die Steuerperiode 2020 andere Regelungen als für die Steuerperiode 2021 vor.
Insgesamt lässt sich ein breites Spektrum an gewählten Lösungswegen feststellen. Aus diesen grossen Unterschieden resultiert nicht nur eine zunehmende steuerliche Disharmonie zwischen den Kantonen, sondern auch eine uneinheitliche Praxis für die direkte Bundessteuer, wenn im Rahmen des Einschätzungsverfahrens die unterschiedlichen kantonalen Praxen auch für die direkte Bundessteuer angewandt werden. Die beantragte Neuregelung kann dazu beitragen, die Abzüge zwischen den Kantonen und bei der direkten Bundessteuer zu harmonisieren.
12 Eine Übersicht zu den kantonalen Praxen findet sich unter Covid-19-Massnahmen in Zusammenhang mit den Berufskostenabzügen, Steuermäppchen 2021; einsehbar unter www.estv.admin.ch > Die ESTV > Steuersystem Schweiz > Steuermäppchen > Aufwendungen (Gewinnungskosten).