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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV

negativ auf die Lesbarkeit und das Verständnis der Normen auswirke. Einzelne Teilnehmende fordern daher, dass die notwendigen Anpassungen am StReG möglichst rasch, idealerweise noch vor Inkrafttreten der StReV, vorgenommen werden müssen.10

GR verlangt, dass Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c StReG so anzupassen sei, dass auch Schuldsprüche wegen Verbrechen oder Vergehen mit Absehen von Strafe nach Artikel 52 StGB einzutragen sind.

BS und AR verlangen, dass de lege ferenda in Artikel 46 StReG auch den kantonalen Bewilligungsstellen im Bereich der Geldspielgesetzgebung zur Überprüfung des Leumunds nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Geldspielgesetzes (BGS; SR 935.51) ein Zugangsrecht auf VOSTRA erteilt werde.

FR wünscht, dass nicht nur die Migrationsbehörden (Art. 62 StReG), sondern auch die kantonalen Einbürgerungsbehörden über neue Strafverfahren und Grundurteile automatisch informiert werden.

5 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des E-StReV

5.1 Zu Artikel 4

7 Teilnehmende begrüssen explizit die Meldung von Widerrufsentscheiden an den Vollzug.11 BL und LU sprechen sich zudem für eine baldige Automatisierung der Meldungen aus.

Gemäss SZ brauche es jedoch keine manuellen Widerrufsmeldungen; eine solche doppelte Kontrollfunktion sei nicht notwendig und erzeuge bloss administrativen Mehraufwand; einzig eine automatisierte Meldung von Widerrufsentscheiden wäre sinnvoll und entlastend.

5.2 Zu Artikel 5

Die SP ist mit der Regelung der Berechtigung zur Dateneintragung in einem Bearbeitungsreglement einverstanden, sofern tatsächlich nur für notwendige Dateneintragungen ein Zugangsrecht erteilt werde (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 E-StReV).

BL stellt sich die Frage, wie sich die Kantone organisatorisch sinnvoll vorbereiten sollen (z.B. in Bezug auf den Entscheid, Daten dezentral zu erfassen), wenn erst später festgelegt werde, ob eine Behörde über ein Eintragungsrecht für bestimmte Datenbereiche verfüge.

UR verlangt eine Korrektur von Artikel 5 Absatz 3 E-StReV. Eine Migrationsbehörde müsse identifizierende Angaben in VOSTRA selber erfassen bzw. via XML-Schnittstelle aus ZEMIS importieren können. Es sei zu umständlich, wenn dazu extra Korrekturanträge gestellt werden müssten.

UR verlangt ferner, dass die Migrationsbehörden bei Landesverweisungen die nötigen Vollzugsdaten selber in VOSTRA erfassen dürfen.

5.3 Zu Artikel 6

14 Teilnehmende verlangen eine Anpassung von Artikel 6 Absatz 2 E-StReV: Dass die registerführende Behörde sich im Namen einer anderen Behörde einloggen könne, sei mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Datenerfassung kritisch zu beurteilen. Zumindest müsse

10 AG, AR, BE, OW, SZ, ZG, DG, privatim, SAV1

11 BL, AG, GR, LU, TG, ZH, BA