Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV
6 Teilnehmende weisen darauf hin, dass ungeschwärzt eingelesene Urteilskopien nach Artikel 23 Absatz 6 E-StReV in Drittverfahren von den Behörden mit der nötigen Sorgfalt behandelt werden müssen, damit die Interessen von Opfern geschützt werden oder damit Daten, die keinen Bezug zu den eintragungspflichtigen Strafdaten enthalten, nicht zu den Akten genommen werden.46 BE weist darauf hin, dass der Verzicht auf Schwärzungen gemäss Artikel 23 Absatz 6 E-StReV zur Übermittlung von Daten betreffend Drittpersonen führen könne, was in datenschutzrechtlicher Hinsicht heikel sei, aber auch einen grossen Mehraufwand verhindern könne.
BE kritisiert, dass die Kann-Bestimmung in Absatz 5, welche in bestimmten Fällen die Erfassung von vorinstanzlichen Urteilen und referenzierten Urteilen bei Zusatz-, Teilzusatz- oder Gesamtstrafen erlaube, weit über die Vorgabe in Artikel 22 Absatz 1 StReG hinausgehe.
Gemäss 5 Teilnehmenden müsse in der jeweiligen Fachanwendung sichergestellt werden, dass das Ursprungsdokument vor dem Export ins VOSTRA nicht verändert werden könne und auch nach dem Export in der Fachanwendung unveränderlich bestehen bleibe.47
SH ersucht – gerade mit Blick auf die verkürzten Eintragungsfristen – um die Beibehaltung des standardisierten «Formulars A», welches von der urteilenden Behörde ausgefüllt wird und vorgibt, wie ein Urteil in VOSTRA erfasst werden müsse. Denn in SH würden die Urteile nicht von den Gerichten selbst in VOSTRA erfasst und aus der Urteilskopie alleine sei nicht per se ersichtlich, welche Daten eingetragen werden müssten.
5.19 Zu Artikel 25 und Anhang 5
Gemäss AG seien die vorgesehenen Systemmeldungen zur Gewährleistung einer korrekten Datenhaltung hilfreich. Bei widersprüchlichen Daten sollten jedoch die Angaben in VOSTRA übersteuert werden können.
BS und AR verlangen zur besseren Lesbarkeit von Artikel 25 Absatz 1 E-StReV, dass die Reihenfolge der Buchstaben umgestellt wird und die Meldungen nach ihrer «zeitlichen Dringlichkeit» sortiert werden.
LU verlangt, dass die Meldungen nicht täglich erfolgen sollen und dass die Zeitintervalle von den Nutzenden selber gesteuert werden können.
Um die Weiterleitung zu vereinfachen, sollten die Meldungen gemäss LU vom System automatisch nach Zielbehörde sortiert werden.
LU wünscht, dass Meldungen nicht zuerst an die registerführenden Behörden übermittelt werden, sondern möglichst direkt an die betroffenen Behörden.
11 Teilnehmende halten es für nachvollziehbar und notwendig, dass Behörden ohne Online-Zugangsrecht die Meldungen gemäss Artikel 25 Absatz 4 E-StReV über einen separaten Kommunikationskanal ausserhalb von VOSTRA erhalten würden. Allerdings würden dabei zusätzliche Risiken geschaffen, weshalb die Meldung selbst möglichst keine Inhaltsdaten und personenidentifizierende Angaben enthalten soll.48
Einzelne Teilnehmende fordern die Regelung zusätzlicher Meldungen:
46 BL, GR, NW, OW, SG, BA
47 GR, NW, OW, SG, BA
48 AG, AR, BL, BS, GR, NW, OW, SZ, ZH, BA, privatim