Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV
ZH verweist auf den erheblichen Zusatzaufwand zur Gewährleistung der verkürzten Eintragungsfristen, solange die Standardschnittstellen nicht implementiert und die neuen Fachapplikationen nicht eingeführt seien.
GR und OW möchten auf die Erfassung eines hängigen Strafverfahrens im Falle von Artikel 34 Absatz 2 E-StReV verzichten. Es sei ausreichend, später den rechtskräftigen Strafbefehl einzutragen. BE verlangt, dass für hängige Strafverfahren nach Absatz 2 eine Eintragungsfrist von 20 oder 30 Tagen ab Erlass des Strafbefehls geprüft werde, weil die Erfassung eines hängigen Strafverfahrens nach Erlass des Strafbefehls bloss unnötig Ressourcen binde und die meisten Strafbefehle sowieso in wenigen Tagen in Rechtskraft erwachsen würden.
BL möchte Artikel 34 Absatz 4 E-StReV streichen, da die Bestimmung überflüssig sei, wenn die Abfrage von Strafverfolgungsbehörden gegenüber den Betroffenen nicht offengelegt werden.
5 Teilnehmende halten es für wünschenswert, dass VOSTRA bei der Eintragung eines hängigen Strafverfahrens eine Information einblenden würde, an welche Behörden das hängige Strafverfahren nach dem Speichern proaktiv gemeldet würde, damit die Verfahrensleitung besser entscheiden könne, ob sie die Eintragung eines nicht offen geführten hängigen Strafverfahrens aus untersuchungstaktischen Gründen zurückstellen solle.65
5.27 Zu Artikel 38
Gemäss AR und BS sei Artikel 38 StReV zu streichen und der Regelungsinhalt in Artikel 30 StReG zu integrieren.
5.28 Zu Artikel 39
Gemäss BS sei Artikel 39 StReV zu streichen und der Regelungsinhalt in Artikel 38 StReG zu integrieren.
5.29 Zu Artikel 42
Gemäss BS sei in Artikel 42 E-StReV zu präzisieren, was mit dem Begriff «entfernt» genau gemeint sei; zudem sei eine angemessene Archivierung dieser entfernten Daten sicherzustellen.
5.30 Zu Artikel 44
BL geht davon aus, dass die zuständige Behörde, welche die Festlegung des eigentlichen Vollzugsende-Datums nicht verantworten wollte, aktiv informiert werde.
5.31 Zu Artikel 45
5 Teilnehmende verlangen, dass die Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3) sowie die Angaben zur anrechenbaren Haft (Anhang 2 Ziff. 3.7) ebenfalls auf den PDF-Auszügen erscheinen sollen, da diese Informationen insbesondere für die Strafverfolgungsbehörden, die primär mit dem ausgedruckten Auszug arbeiten würden, relevant seien.66
5.32 Zu Artikel 46
LU erachtet die Aussage in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a E-StReV, dass eine «Person nicht im Strafregister verzeichnet» sei, nur für den Behördenauszug 1 für korrekt. Aus
65 SG, GR, NW, OW, BA
66 GR, NW, OW, SG, BA