Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV

gemäss GR der Risikoabschätzung und der Festlegung von Schwerpunkten in der Kriminalitätsbekämpfung.

BL verlangt, dass Angaben zum Vollzug von Freiheitsstrafen generell in VOSTRA erfasst werden (nicht nur als Ruhezeiten bei Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten), da diese Daten für die Vollzugsbehörden wichtig seien. BL wünscht ferner, dass in VOSTRA auch die Information gespeichert werde, ob sich eine Person zurzeit im Vollzug einer Massnahme befinde.

BL möchte, dass auch eine Strafreduktion wegen «Verletzung des Beschleunigungsgebots» als anrechenbare Haft im Sinne von Anhang 2 Ziffer 3.7 E-StReV erfasst werden kann.

ZH und BA würden die Möglichkeit begrüssen, dass die Wirksamkeit von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten auch bei Teilrechtskraft korrekt in VOSTRA erfasst werden kann.

5.17 Zu Artikel 22 und Anhang 3

BL verlangt, dass auch die Verlängerung der Massnahme als NEN in VOSTRA erfasst wird, damit klarer ersichtlich sei, ob sich die betroffene Person noch im Vollzug befinde.

BL verlangt, dass Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e E-StReV insoweit geändert wird, dass die «endgültige Entlassung» aus der Freiheitsstrafe immer in VOSTRA erfasst wird – nicht nur im Zusammenhang mit Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten.

BL und LU kritisieren die Eingabe der nachträglichen Bildung von Gesamtstrafen gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4, Buchstabe d Ziffer 3 und Buchstabe f Ziffer 4 E-StReV und verlangen eine umfassende Überarbeitung dieser Normen.

GE und BA bemängeln, dass nach dem Wortlaut von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g und h E-StReV auch die Änderung und Aufhebung von nicht eintragungspflichtigen Schutzmassnahmen in VOSTRA erfasst werden müsste.

ZH und BA weisen darauf hin, dass in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe h E-StReV präzisierend auf «Artikel 18 Absatz 1 erster Satz JStG», statt nur auf «Artikel 18 JStG» verwiesen werden sollte.

ZH und BA verlangen, dass in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer 4 E-StReV der Verweis auf Artikel 31 Absatz 1 JStG gestrichen werde, da sich diese Bestimmung nicht auf den Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zugunsten der laufenden Massnahme beziehe.

ZH und BA verlangen folgende Präzisierungen in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe l E-StReV: In Ziffer 1 sei auf Artikel 19 Absatz 1 «zweiter Satz» JStG zu verweisen; in den Ziffern 2-6 E-StReV sei jeweils auf Artikel 18 «Absatz 1 erster Satz» JStG zu verweisen.

LU verlangt, dass Kopien von nachträglichen Entscheiden gemäss Anhang 3 Ziffer 1.7.1 E-StReV nur dann in VOSTRA gespeichert werden sollen, wenn diese in einem selbständigen nachträglichen Verfahren ausgesprochen worden sind; nicht aber dann, wenn der nachträgliche Entscheid bereits aus der Grundurteilskopie ersichtlich ist.

Gemäss AG sollte der Eintragungskatalog von Artikel 22 E-StReV deutlich gestrafft und damit der Aufwand der eintragungspflichtigen Behörden reduziert werden. Viele Vollzugsinformationen seien nebensächlich und unnötig.