Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV
Um datenschutzrechtliche Standards zu gewährleisten, fordern DG und SAV1, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person nicht eingeschränkt werde und dass für jede Abfrage eine Begründung in VOSTRA dokumentiert werden müsse (Pflicht zum Ausfüllen des Freitextfeldes nach Anhang 6 Ziff. 4 E-StReV), damit der Zweck einer jeden Abfrage rekonstruierbar sei.
10 Teilnehmende fordern demgegenüber, dass auf das Freitextfeld nach Anhang 6 Ziffer 4 E-StReV zu verzichten sei (wegen dem Risiko von unerwünschten Inhalten), oder dass dessen Inhalt wenigstens als Drop-Down-Menu auszugestalten sei.51
LU verlangt wiederum, dass die erfassten Kontext-Informationen für die abgefragte Person auf dem Protokoll nicht sichtbar sein sollten, da es sich um einen internen Bearbeitungsvermerk handle.
5 Teilnehmende fordern, dass bei der VOSTRA-Protokollierung nach Artikel 28 E-StReV der Name des abfragenden Behördenmitglieds auch gegenüber der betroffenen Person offen zu legen sei, da damit die Aufdeckung von Missbräuchen deutlich erleichtert werde.52 ZH und BA begrüssen demgegenüber die Nichtoffenlegung des Benutzernamens gegenüber der abgefragten Person; bei einer Beanstandung fehlbarer Nutzer und Nutzerinnen genüge die Benutzernummer zur Nachforschung.
DG und SAV1 verlangen, dass die Ergebnisse von Abfragen ausschliesslich für den ursprünglichen Zweck verwendet werden dürfen und dass die Weiterverwendung zu anderen Zwecken zu verbieten sei.
5.23 Zu Artikel 29 und Anhang 7
LU weist darauf hin, dass das heutige System der Auslandbestellungen verbessert werden müsse und dass neu sämtliche Bestelldaten einsehbar sein müssen, unabhängig davon, ob die gesuchte Person in VOSTRA eingetragen sei oder nicht.
5.24 Zu Artikel 31
Gemäss LU solle eine Grundlage geschaffen werden, damit Behörden für statistische Zwecke Auswertungen ihrer eigenen Daten in VOSTRA vornehmen oder bei der registerführenden Stelle anfordern können.
5.25 Zu Artikel 33
Unter den Teilnehmenden, die sich zu den verkürzten Fristen für die Eintragung von rechtskräftigen Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden gemäss Artikel 33 E-StReV überhaupt äussern53, begrüssen nur NE und SVP explizit die neuen Eintragungsfristen.
Alle anderen Teilnehmenden äussern sich skeptisch bis ablehnend zur Verkürzung:
ZH verweist auf den erheblichen Zusatzaufwand zur Gewährleistung der verkürzten Eintragungsfristen, solange die Standardschnittstellen nicht implementiert und die neuen Fachapplikationen nicht eingeführt seien.
BL anerkennt zwar das Bedürfnis nach speditiver Bewirtschaftung des Registers, hält aber eine Verkürzung der Fristen für nicht zwingend notwendig.
SO lässt die Frage offen, ob der personelle Mehraufwand gerechtfertigt sei.
51 AG, AR, BL, BS, GR, OW, SZ, ZH, BA, privatim
52 AR, BL, BS, GR, privatim
53 Nicht geäussert haben sich folgende Kantone: VS hat generell keine Bemerkungen zur Vorlage; GL hat auf eine Stellungnahme verzichtet; TG und VD äussern sich nicht zu den Eintragungsfristen.