Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV
5 Teilnehmende betonen, dass die Gewährleistung der verkürzten Eintragungsfristen eine eher grosszügige Verteilung der individuellen VOSTRA-Anschlüsse erfordere.15
6 Teilnehmende verlangen, der Entscheid über den Anschluss solle der jeweiligen Amtsleitung der angeschlossenen Behörde obliegen.16 LU moniert gar, dass es Sache der Kantone sei, die individuellen Online-Abfragerechte auf VOSTRA zu definieren; der Bund dürfe den Kantonen nicht vorschreiben, dass diese Zugriffsrechte auf einem Gesetz im formellen Sinne beruhen müssten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a E-StReV).
BS weist darauf hin, dass die Nutzerin oder der Nutzer die Angaben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d E-StReV über den Entzug eines Online-Zugangsrechts nicht selber einreichen könne. Deshalb sei Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e E-StReV entsprechend umzuformulieren.
11 Teilnehmende verlangen, dass der Entzug des Online-Abfragerechts bei wiederholter, vorsätzlicher Nutzung des Abfragerechts für nicht gesetzeskonforme Zwecke (vgl. Art. 8 Abs. 4 E-StReV) obligatorisch sein müsse.17 Die SP geht in eine ähnliche Richtung und wünscht,
dass der Ermessenspielraum so ausgeübt werde, dass bei schwerwiegendem Fehlverhalten stets ein Entzug der Zugangsrechte verfügt wird.
9 Teilnehmende verlangen, dass der Entzug des Eintragungs- oder Abfragerechts der vorgesetzten Stelle der betroffenen Person mitzuteilen sei.18
5.6 Zu Artikel 9
15 Teilnehmende fordern, dass im Verordnungstext und in den Erläuterungen klargestellt werden soll, dass die weisungsunabhängigen kantonalen Datenschutzbeauftragten nicht von der Mitwirkungspflicht erfasst sind.19
14 Teilnehmende begründen dies vor allem damit, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c E-StReV das Recht der kantonalen Datenschutzbeauftragen zur Durchführung von eigenen (aufsichtsrechtlichen) Kontrollen einschränken und somit in unzulässiger Weise in die Kompetenz der Kantone zur Regelung ihrer Datenschutzaufsicht eingreifen würde.20
BL kritisiert überdies, mit der in Artikel 9 E-StReV enthaltenen Unterstützungspflicht würde der Bund unstatthaft über kantonale Datenschutzressourcen bestimmen.
NW lehnt Artikel 9 E-StReV auch deshalb ab, weil eine solche Mitwirkung zu einem beachtlichen personellen Mehraufwand führen würde.
7 Teilnehmende weisen darauf hin, dass gestützt auf den Schengen-Acquis im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs eigene Datenschutzbeauftragte ernannt werden müssen, weshalb in diesem Bereich in den Kantonen andere Ansprechpartner für Kontrollen vorhanden sein sollten.21
6 Teilnehmende weisen darauf hin, dass die Datenbearbeitung in hängigen Straf- und Rechtshilfeverfahren nicht dem kantonalen Datenschutzgesetz unterliege und deshalb auch von der Aufsicht der zentralen Datenschutzorgane ausgenommen sei. Letztere würden daher auch nicht über das entsprechende strafprozessuale Fachwissen verfügen, um die
15 BL, GR, ZH, NW, BA
16 TG, GR, SG, NW, OW, BA
17 AG, AR, BE, BS, BL, ZH, OW, SZ, UR, BA, privatim
18 AI, BL, GR, NW, OW, SG, TG, ZG, BA
19 AG, AR, BE, BL, BS, GR, NW, OW, SG, SZ, UR, VD, ZH, BA, privatim
20 AG, AR, BE, BL, BS, GR, NW, OW, SZ, UR, VD, ZH, BA, privatim
21 BS, AG, AR, OW, UR, ZH, BA