Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV
BL verlangt, dass auch Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden während einer laufenden Probezeit über neu eingetragene hängige Strafverfahren informiert werden.
8 Teilnehmende verlangen, dass neue hängige Strafverfahren an die Strafverfolgungsbehörden bzw. Staatsanwaltschaften gemeldet werden, die bereits ein Strafverfahren führen.49
FR verlangt, dass Abtretungen an die neu zuständige Behörde gemeldet werden.
Einzelne Stellungnahmen betreffen die Rückfallmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a E-StReV:
LU verlangt, dass die alten Fehler bei den Rückfallmeldungen im neuen System nicht mehr vorkommen dürfen.
GR weist darauf hin, dass die vorgesehene Steuerung der Rückfallmeldung mit Endadressat «Staatsanwaltschaft» – entgegen den Ausführungen auf S. 57 des erläuternden Berichts – auch bei einer möglichen Überschreitung der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft durchaus sinnvoll sei, da diese darüber entscheiden müsse, welche andere Behörde den nachträglichen Entscheid zu fällen habe.
ZH fordert, dass eine neue Programmierung erfolgen müsse, sollte eine grosse Zahl von falsch gesteuerten Rückfallmeldungen bei der Staatsanwaltschaft eintreffen.
Gemäss LU sollte bei der Meldung zu hängigen Strafverfahren nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b E-StReV eine Sperrfrist eingetragen werden können, damit bei laufenden Fahndungen keine unnötigen Meldungen erstellt werden.
AG wünscht, dass die Meldung zur Erfassung der Vollzugszeiten für die Berechnung von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f E-StReV nach Ablauf einer gewissen Frist ein zweites Mal (als Kontrollmeldung bzw. Reminder) erfolgen sollte.
GE bezweifelt den tatsächlichen Mehrwert der Meldung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h E-StReV, die nur dann Sinn mache, wenn das Urteil mit der Landesverweisung nicht bereits auf anderem Weg an die zuständige Vollzugsbehörde gemeldet worden sei.
5.20 Zu Artikel 26 und Anhang 4
4 Teilnehmende beantragen die Eintragung eines Vermerks «häusliche Gewalt» bei hängigen Strafverfahren (Änderung von Anhang 4).50 Ein solcher Vermerk diene gemäss BL der Risikoabschätzung, der Festlegung von Schwerpunkten in der Kriminalitätsbekämpfung sowie der Bekämpfung von Femiziden. Gemäss BL und GR könnten Behörden, die ebenfalls ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt führen, so schneller erkennen, dass bereits ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt geführt werde.
5.21 Zu Artikel 27
GR stimmt der Regelung in Artikel 27 E-StReV explizit zu.
5.22 Zu Artikel 28 und Anhang 6
Verschiedene Stellungnahmen betreffen den Umgang mit dem Freitextfeld nach Anhang 6 Ziffer 4 E-StReV:
49 BE, BL, FR, JU, LU, ZH, BA, JU-MP
50 BL, GR, ZH, BA