Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV

 17 Teilnehmende54 plädieren dafür, die Frist zur Erfassung von Urteilen bei den heute geltenden 2 Wochen zu belassen.

 BS verlangt, dass die Frist zumindest auf sieben «Arbeitstage» (wegen Feiertagen) festgelegt werde. JU und JU-MP fordern, die Frist sei auf mindestens 10 bis idealerweise 20 Tage anzuheben. AG verlangt gar eine Verlängerung auf einen Monat.

Die Gründe für die Ablehnung der verkürzten Eintragungsfristen sind mannigfaltig:

 8 Teilnehmende55 kritisieren, dass die Verkürzung im erläuternden Bericht nicht begründet werde.

 4 Teilnehmende56 zeigen sich irritiert, dass der Bund sich selbst (für die Eintragung von Auslandurteilen) viel längere Fristen gewähre.

 Gemäss 3 Teilnehmenden57 werde im Bericht implizit unterstellt, dass das Meldewesen in den Kantonen aktuell ineffizient organisiert sei.

 In diesem Zusammenhang stellen 6 Teilnehmende58 fest, dass ihre bestehenden Prozesse bereits effizient ausgestaltet und nicht verbesserungsbedürftig seien.

 Gemäss BL und SZ sei schon die Gewährleistung der heutigen Fristen in der Praxis

schwierig (etwa wegen Verzögerungen bei den Meldungen oder fehlenden Ressourcen für die Eintragung).

 FR hält die Eintragungsfrist von 1 Woche in Anbetracht der grossen Zahl von Strafbefehlen gar für utopisch.

 BE stellt fest, dass die Verbesserungen des neuen Systems keine wesentliche Zeitersparnis bringen würden. Denn der effektive Aufwand sei von schwer zu beeinflussenden Faktoren wie Anzahl der zu erfassenden Urteile, Datenqualität, Abklärungsaufwände und Personalschwankungen abhängig. Insofern sei auch der Effizienzgewinn durch Erfassung via Schnittstellen zu hinterfragen.

 JU und JU-MP geben zu bedenken, dass gerade die neu vorgesehene Erfassung von Urteilskopien viel Zeit benötigen werde.

 13 Teilnehmende59 sind überzeugt, dass die Verkürzung der Frist auf 1 Woche (vgl. Abs. 1, 6 und 7) nur mit zusätzlichen personellen Ressourcen zu schaffen wäre – sich aber ein solcher Mehraufwand kaum lohne, da die neue Regelung keinen ersichtlichen Mehrwert schaffe.

 11 Teilnehmende60 kritisieren, dass bis zur verlässlichen Feststellung des Eintritts der Rechtskraft viel Zeit vergehen könne, weil diese aufwendigen Rechtskraftabklärungen von verschiedenen Faktoren abhängig seien – wie etwa vom Abwarten der Notifikation der Zustellung durch die Post, vom zeitlichen Zuschlag für ein allfälliges Einreichen des Rechtsmittels mit B-Post, von zusätzlichen Unsicherheiten bei der postalischen Zustellung ins Ausland, vom Aufwand für das Ausstellen und Erfassen der Rechtskraftbescheinigung, vom zeitlichen Zuschlag für das Abwarten der Rechtsmittel gegen Rechtskraftentscheid nach Artikel 438 Absatz 4 StPO oder vom Ergreifen der Beschwerde ans Bundesgericht. Vor diesem Hintergrund (lange Zeitdauer zur Abklärung aller relevanten Einflussgrössen) würden

54 AI, AR, BE, BS, GE, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TI, UR, ZG, BA, KKJPD

55 AI, AR, BS, SH, TI, UR, ZG, KKJPD

56 AR, SH, TI, KKJPD

57 AR, TI, KKJPD

58 AI, GR, SG, NW, OW, BA

59 AI, BS, FR, GR, SG, GE, NW, OW, SO, TI, UR, BA, KKJPD

60 AG, FR, GE, GR, LU, NW, OW, SG, UR, BA, JU-MP