Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV

Die SP wünscht sich eine konsequente Umsetzung und Anwendung der in Artikel 12 E-StReV enthaltenen Regeln zu den technischen Anforderungen und betont die Notwendigkeit gleich hoher Standards bei Bundes- und kantonalen Behörden.

5.10 Zu Artikel 13

10 Teilnehmende bemängeln, dass die Unterscheidung zwischen den in Artikel 13 Absatz 2 E-StReV genannten Protokollierungen (in eine «datenschutzrechtliche nach Abs. 1» und eine «Abfrage-Protokollierung» nach Art. 25 StReG) nicht nachvollziehbar sei, da beide Protokollierungen datenschutzrechtlich motiviert seien.34 Gemäss ZH und BA sei die Unterscheidung der beiden Protokollierungen sinnvoll und nachvollziehbar; letztlich seien aber beide Arten datenschutzrechtlich motiviert.

12 Teilnehmende verlangen, dass jeder Zugriff auf VOSTRA zu protokollieren sei – auch der Zugriff der registerführenden Stellen zu Kontrollzwecken.35

12 Teilnehmende fordern, dass bei der Verwendung von Schnittstellen, bei denen als Bezügerin nur die Fachanwendung in Erscheinung trete, vorgegeben werde, dass die Protokollierung bei der Fachanwendung erfolgen müsse. Die VOSTRA-seitige Protokollierung genüge, wenn eine VOSTRA-Authentifikation für jeden einzelnen Benutzer vorgesehen werde.36

Die SP wünscht sich eine konsequente Umsetzung und Anwendung der in Artikel 13 angesprochenen Protokollierungsvorschriften.

5.11 Zu Artikel 14

13 Teilnehmende bemängeln, die Bestimmung sei missverständlich, da aus dem Verordnungstext nicht hervorgehe, dass es nur um die Weitergabe von «anonymisierten» Personendaten gehe. Die Daten müssten vor der Herausgabe bereits durch die registerführende Stelle anonymisiert werden, so dass eine personenbezogene Verwendung ausgeschlossen sei.37

7 Teilnehmende fordern, dass auch die Verknüpfung mit anderen Daten von der registerführenden Stelle durchgeführt werden müsse.38

Die SP wünscht sich eine konsequente Umsetzung und Anwendung der in Artikel 14 enthaltenen Regeln zur Einhaltung des Datenschutzes bei der Weitergabe von anonymisierten Daten.

5.12 Zu Artikel 15 und Anhang 1

FR kritisiert, dass die Einbürgerungsbehörden keinen Zugang zu den Daten des Nichterscheinens von Urteilen auf den Auszügen sowie zu den angewendeten Berechnungsregeln hätten (Anhang 1 Ziff. 1.4.6 und 1.4.7 E-StReV und Anhang 2 Ziff. 5 E-StReV). Diese Angaben seien zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 4 Absatz 2 BüV wichtig. Es könne nicht sein, dass sich die Einbürgerungsbehörden diese Informationen bei den Strafverfolgungsbehörden besorgen müssten.

34 AG, AR, BE, BL, BS, GR, OW, SZ, UR, privatim

35 AG, AR, BE, BL, BS, GR, OW, SZ, UR, ZH, BA, privatim

36 AG, AR, BE, BL, BS, GR, OW, SZ, UR, ZH, BA, privatim

37 AG, AR, BE, BL, BS, GR, NW, OW, SZ, UR, ZH, BA, privatim

38 AG, AR, BS, ZH, OW, SZ, BA