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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV

5.18 Zu Artikel 23

NE und BL begrüssen die Erfassung der Entscheidkopien ausdrücklich. SG lehnt den Export von Urteilskopien «in der vorgesehenen Fassung» ab.

BL weist darauf hin, dass durch die Erfassung der elektronischen Kopien der nicht zu unterschätzende Aufwand frühere Urteile erhältlich zu machen, entfalle. Demgegenüber halten es 4 Teilnehmende noch nicht für erwiesen, ob wegen den gespeicherten Kopien das aufwendige Bestellen der Originalakten tatsächlich entfallen werde.42 BE hält es für problematisch, wenn wegen den Kopien keine Aktenedition mehr angeordnet würde.

6 Teilnehmende begrüssen, dass elektronische Kopie gemäss Artikel 23 Absatz 7 E-StReV nicht mit einer Unterschrift versehen sein muss.43 AR und BS weisen ferner darauf hin, dass Entscheide im Strafverfahren nicht elektronisch unterzeichnet werden dürfen. JU-MP verlangt, dass präzisiert werden müsse, ob für eine Urteilskopie ohne Unterschrift ein Dokument im PDF-Format genüge, oder ob trotzdem eine händische Unterschrift auf diesem Dokument vorhanden sein müsse.

7 Teilnehmende weisen darauf hin, dass die Erfassung von elektronischen Kopien für die eintragungspflichtigen Behörden einen personellen Mehraufwand mit sich bringen werde – jedenfalls solange die Kopien nicht vollautomatisiert aus der Fachanwendung exportiert werden könnten.44

GE und BA bemängeln, dass die Kopie eines Urteils, das sowohl Jugend- als auch Erwachsenendelikte enthalte, nach Artikel 23 Absatz 1 E-StReV in VOSTRA zu erfassen sei,

obschon Jugendurteilskopien nach Artikel 22 StReG grundsätzlich nicht erfasst werden sollen. GR begrüsst demgegenüber ausdrücklich, dass in diesem Grenzbereich die Kopien für Grundurteile und nachträgliche Entscheid erfasst werden sollen.

Gemäss SH sei es unklar, welche Fassung des Urteils gestützt auf die Absätze 2 und 3 als Kopie ins System aufgenommen werden müsse, wenn sowohl ein begründetes Urteil als auch ein Rechtskraftdispositiv vorliegen würden. Auch sei unklar, ob mit «Eintritt der Rechtskraft» der Zeitpunkt gemeint sei, in dem der Eintritt der Rechtskraft festgestellt worden sei.

Gemäss SH solle zudem ausdrücklich geregelt werden, ob ein Bundesgerichtsentscheid mit dem die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid abgewiesen wurde, ebenfalls hochzuladen sei.

Gemäss SO sollte geprüft werden, ob bei beschränkt aussagekräftigen Grundurteilen, die im abgekürzten Verfahren ergangen sind, auch eine Kopie der Anklageschrift in VOSTRA erfasst werden könnte. Gemäss SH sollte die Aufnahme der Kopie der Anklageschrift nur dann erfolgen, wenn keine schriftliche Urteilsbegründung, sondern nur ein Urteilsdispositiv vorliegt.

5 Teilnehmende verlangen, dass die VOSTRA-Herkunft der Urteilskopie mittels eines automatisch generierten Aufdrucks auf der Urteilskopie sichtbar gemacht werde; solche Aufdrücke wären in Anhang 2 Ziffer 4.1.2 E-StReV als «auszugsrelevante» Systemdaten aufzulisten.45

42 NW, OW, SG, BA

43 AG, AR, BS, BL, JU, SO, JU-MP

44 BL, GR, NW, OW, SG, SO, BA

45 GR, NW, OW, SG, BA