Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV
über die Benutzerkennzeichnung in den Protokollen sichergestellt werden, dass erkennbar sei, wer die Änderung im konkreten Fall vorgenommen habe. Es müsse transparent sein,
welche Behörde die Daten abgeändert habe, damit eine Behörde ihre rechtswidrige Bearbeitung verantworten könne.12
5.4 Zu Artikel 7 und Anhang 9
BS verlangt, dass in der Überschrift der Begriff «Sonderregeln» zu streichen sei, da es sich letztlich um «allgemeine Regeln» handle, die in Anhang 9 aufgeschlüsselt würden.
Gemäss LU werde die Kompetenz der Bearbeitung von Personendaten durch die eintragenden Behörden zu fest eingeschränkt. Die Datenbearbeitung solle für die eintragenden Behörden so effizient wie nur möglich gestaltet werden, gerade weil die Verordnung nicht so rasch wieder angepasst werden könne. LU verlangt konkret, dass auch bei zugeteilter AHV-Nummer alle eintragenden Behörden Änderungen in den Personalien vornehmen können (Anhang 9 Ziff. 1.5 E-StReV). Ferner müsse geregelt werden, wie die eintragenden Behörden veranlassen könnten, dass die ZAS Änderungen an den Hauptattributen einer Person vornimmt. Schliesslich brauche es eine Regelung, wie bei einem Systemausfall der UPI in VOSTRA weitergearbeitet werden könne.
5.5 Zu Artikel 8
GE verlangt, dass Artikel 8 E-StReV mit Augenmass angewendet werde. Den heute angeschlossenen Behörden dürften keine Zugangsrechte aberkannt werden. So müsse auch berücksichtigt werden, dass zu Kontrollzwecken mehrere Nutzer die gleiche Person mehrfach abfragen würden.
Auch FR befürchtet, dass eine zu restriktive Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Anzahl individueller Anschlüsse (Art. 8 Abs. 1 Bst. e E-StReV) dazu führen könnte, dass Einbürgerungsgesuche weniger effizient bearbeitet werden könnten und dass die vorgesehene Aufgabenteilung im Strafvollzugsbereich des Kantons Fribourg verunmöglicht werde. FR spricht sich ferner gegen eine mögliche Zentralisierung der Zugangsrechte bei der Staatsanwaltschaft aus, da somit Auszüge nicht mehr von den mit dem Geschäftsfall betrauten Personen erstellt werden könnten.
ZH und BA betonen, dass das sinnvolle Mass an individuellen Anschlüssen für jede Behörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung festzulegen sei.
BL verlangt die Streichung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 2 E-StReV, da überflüssig.
8 Teilnehmende verlangen, dass bei der Erteilung der Zugangsrechte vor allem auch auf betriebliche Bedürfnisse (wie z.B. Abwesenheitsvertretungen) Rücksicht genommen werden solle.13
7 Teilnehmende weisen darauf hin, dass die Zahl der Nutzenden nicht so gering wie möglich gehalten werden dürfe.14
12 AG, AR, BE, BS, BL, GR, NW, OW, SZ, UR, ZG, ZH, BA, privatim
13 BL, TG, GR, SG, NW, OW, UR, BA
14 TG, GR, SG, NW, OW, UR, BA