Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV
SZ begrüsst die Art und Weise, wie Identitäten eingebunden sind, insbesondere die Verwendung der PCN und der AHV-Nummer. Auch 3 weitere Teilnehmende begrüssen die Nutzung der AHV-Nummer.39
JU-MP verlangt, dass im Bericht präzisiert werde, was für eine Rolle die AHVN13 als Identifikator bei ausländischen Personen spiele, denen noch keine solche Nummer zugeteilt sei.
5.13 Zu Artikel 16
NE begrüsst die Erfassung von Schuldsprüchen mit Absehen von Strafe.
Die SP unterstützt die Gleichbehandlung von Schuldsprüchen nach Artikel 52 StGB mit solchen in gleichwertigen Spezialnormen.
ZG verlangt, dass in Artikel 16 Absatz 1 StReV (analog zu Art. 16 Abs. 2 StReV) auch in Bezug auf Verbrechen oder Vergehen explizit zu regeln sei, dass ein entsprechender «Schuldspruch mit Absehen von Strafe» auch dann nicht in VOSTRA eingetragen werden müsse, wenn er Teil eines Grundurteils mit anderen eintragungspflichtigen Tatsachen bilde.
ZH stellt fest, dass er auch Schuldsprüche wegen Verbrechen oder Vergehen mit Absehen von Strafe nach Artikel 52 StGB für eintragungswürdig hält, dass dies jedoch in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 StReG nicht vorgesehen sei. GR lehnt aus der gleichen Grundüberlegung wie ZH die Erweiterung der Ausnahmeregel in Artikel 16 StReV explizit ab.
5.14 Zu Artikel 17
GE und BA verlangen, dass bei gemischten Urteilen (Delikte sind zum Teil vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen) nur diejenigen Delikte und Sanktionen von Jugendlichen eingetragen werden, welche die Eintragungsvoraussetzungen für Jugendliche erfüllen würden.
5.15 Zu Artikel 20
Gemäss AG sei die Einziehung keine Strafe und deshalb nicht einzutragen; Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b E-StReV sei zu streichen.
5 Teilnehmende weisen darauf hin, dass man bei der Einziehung von Gegenständen für die Erhebung des Wertes im Zeitpunkt der Eintragung des Urteils oft auf grobe Schätzungen angewiesen sei; der effektive Wert lasse sich oft erst nach deren Verwertung feststellen.40
BL kritisiert den Verzicht auf die Erfassung von ausländischen Landesverweisungen und verlangt, dass Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d E-StReV zu streichen sei, da Erwägungen zu ausländischen Landesverweisungen auch für die Entscheidfindung in der Schweiz von Bedeutung sein könnten.
5.16 Zu Artikel 21 und Anhang 2
3 Teilnehmende beantragen die Eintragung eines Vermerks «häusliche Gewalt» bei den einzutragenden Grundurteilen (Änderung von Anhang 2 E-StReV).41 Ein solcher Vermerk diene
39 BE, NE, LU
40 BL, NW, OW, SG, BA
41 GR, ZH, BA