Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV
die sehr kurzen Eintragungsfristen, die erst ab der nicht klar geregelten Feststellung des Eintritts der Rechtskraft zu laufen beginne, keinen praktischen Mehrwert bringen.
5 Teilnehmende61 kritisieren, dass die Prüfung der Eintragungspflicht, die Übermittlung an die eintragende Stelle sowie die Eintragung der gemeldeten Urteile innert Wochenfrist den betroffenen Behörden bloss unnötigen zeitlichen Druck bereiten würde – selbst wenn gewisse Prozesse noch automatisiert werden könnten.
JU und JU-MP geben zu bedenken, dass die Fristen so zu bemessen wären, dass sie auch bei Teilzeitbeschäftigten, krankheitsbedingten Ausfällen sowie Mutterschaft noch eingehalten werden könnten.
Gemäss GE und BA bestehe bei kurzen Fristen nur das Risiko, dass die schnell erfassten Einträge nachträglich nochmals korrigiert werden müssten.
Einzelne Teilnehmer fordern darüber hinaus noch folgende Anpassungen am Verordnungstext:
LU erachtet die Formulierung in Artikel 33 Absatz 1 E-StReV «nach Feststellung des Eintritts der Rechtskraft» für unklar und schlägt die Formulierung «nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittelfrist» vor.
Gemäss ZG sei klarzustellen, dass sich das Abwarten der vollen Rechtskraft nach Artikel 33 Absatz 3 E-StReV nicht auf Fälle beziehen dürfe, die andere Beschuldigte betreffen würden.
Gemäss ZG sei ferner klarzustellen, wer die in Artikel 33 Absatz 4 E-StReV erwähnte Übersetzung des genauen Inhalts eines Tätigkeitsverbotes sowie eines Kontakt- und Rayonverbotes in die von VOSTRA verwendeten Sprachen zu veranlassen habe.
3 Teilnehmende62 bemängeln, dass die in Artikel 33 Absatz 4 E-StReV festgelegte Frist von zwei Wochen nicht ausreiche, um eine seriöse Übersetzung von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten zu gewährleisten.
Gemäss GE und BA sei klarzustellen, welche Dienststelle mit dem Wort «Übersetzer» in Artikel 33 Absatz 4 E-StReV angesprochen sei.
5 Teilnehmende63 kritisieren, dass die Pflicht zur «umgehenden» Meldung in Artikel 33 Absatz 9 E-StReV keinen praktischen Mehrwert schaffe.
5.26 Zu Artikel 34
LU erachtet die Frist von drei Tagen zur Erfassung von hängigen Strafuntersuchungen für sinnvoll, hält jedoch die formelle Eröffnung (Abs. 1) oder die Ausfertigung des Strafbefehls (Abs. 2) für die Fristansetzung für nicht geeignet. Entscheidend müsse die materielle Eröffnung der Untersuchung sein.
11 Teilnehmende äussern sich kritisch zur Verkürzung der Eintragungsfristen bei hängigen Strafverfahren:
7 Teilnehmende verlangen, dass generell von einer solchen Verkürzung von bisher 2 Wochen auf 3 Tage (Art. 34) abgesehen wird; z.T. wird dies mit Schwierigkeiten im Pikettbetrieb begründet und z.T. mit den damit verbundenen Mehraufwänden.64
UR bemängelt, dass die Fristen für die Eintragung von hängigen Strafverfahren ohne Erklärung verkürzt worden seien.
SO lässt die Frage offen, ob der personelle Mehraufwand gerechtfertigt sei.
61 GR, LU, SG, OW, BA
62 GE, NW, BA
63 GR, SG, NW, OW, BA
64 BE, BL, GR, NW, OW, SG, BA