Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV
7 Teilnehmende stellen fest, dass die strafprozessuale Aktenführungs- und Dokumentationspflicht sowie die Aktenaufbewahrungspflicht eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Speicherung von exportierten VOSTRA-Daten durch die Staatsanwaltschaft in ihrer Fachanwendung sei.31
HIS verweist auf den SanityCheck-Service zur Qualitätssicherung von eCH-0051-Meldungen, auf deren Datenstandard die Standardschnittstellen aufgebaut sind. HIS zeigt Verständnis dafür, dass der SanityCheck-Service aus Ressourcengründen bzw. wegen der entsprechenden Priorisierung für die VOSTRA-Standardschnittstellen nicht umgesetzt worden sei. HIS empfiehlt, dass dessen Verwendung zur Qualitätssicherung von Standardschnittstellen bei der Weiterentwicklung des Strafregister-Informatiksystems eine hohe Priorität einzuräumen ist. HIS empfiehlt ferner zu prüfen, ob bereits im aktuellen Verordnungstext (Art. 10 Abs. 4 Bst. b E-StReV) die Verpflichtung aufgenommen werde, wonach durch VOSTRA bereitgestellte Test-Szenarien bzw. Qualitätssicherungs-Instrumente verwendet werden müssen.
5.8 Zu Artikel 11
Gemäss 7 Teilnehmenden sei in Artikel 11 Absatz 2 E-StReV klarzustellen, dass die angeschlossenen kantonalen Behörden nicht nur für einen vergleichbaren IKT-Grundschutz, sondern auch «für ergänzende angemessene Schutzmassnahmen» zu sorgen hätten.32
Auch nach TI sei Artikel 11 E-StReV nicht hinreichend konkret formuliert worden und bedürfe der Ergänzung.
Mit Rücksicht auf die Organisationsautonomie der Kantone und mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes des Bundes (ISG) beantragt BE, dass Artikel 11 und 12 E-StReV so umformuliert werden, dass von den Kantonen nur die Gewährleistung einer gleichwertigem (nicht aber einer identischen) Informationssicherheit wie in der Bundesverwaltung verlangt werde.
Die SP wünscht sich eine konsequente Umsetzung und Anwendung der in Artikel 11 enthaltenen Regeln zur Datensicherheit und betont die Notwendigkeit gleich hoher Standards bei Bundes- und kantonalen Behörden.
Die SVP kritisiert fehlende weitergehende und nachvollziehbare Ausführungen zur technischen Sicherheit vor elektronischen Angriffen und unberechtigten Zugriffen sowie zum Datenschutz. Der allgemeine Verweis in Ziffer 3.3 des erläuternden Berichts auf die Ausführungen in der Botschaft zum StReG zu dieser Thematik sei ungenügend, insbesondere aufgrund der hohen anfallenden Kosten von 28 Mio. CHF. Eine abschliessende Beurteilung der Verordnung sei so nicht möglich.
5.9 Zu Artikel 12
8 Teilnehmende regen an zu erläutern, was mit dem in Absatz 1 verwendeten Begriff «Informatikinfrastruktur der Kantone» genau gemeint sei.33 Auch gemäss TI sei der Artikel 12 nicht hinreichend konkret formuliert worden.
31 AI, BL, GR, NW, OW, SG, BA
32 AG, BE, BL, BS, ZH, BA, privatim
33 AG, BE, BL, BS, GR, ZH, BA, privatim