Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV
4 Teilnehmende sprechen sich nicht gegen diesen Einführungstermin aus:
ZH und BA haben explizit keine Einwände gegen den geplanten Inkraftsetzungstermin.
SH bemerkt zum Inkrafttreten per Anfang 2023, dass bis dahin alle notwendigen Schulungen durch den Bund durchgeführt sein müssten.
SO hält eine Inkraftsetzung auf Anfang 2023 für ambitioniert, weil die Regelung der Zugangsberechtigungen erst auf Stufe Bearbeitungsreglement erfolge.
8 Teilnehmende regen an, eine spätere Inkraftsetzung zu prüfen:
GR hält ein Inkrafttreten per Anfang 2023 für nicht realistisch, weil der Aufwand, um die technische Voraussetzungen zu schaffen, sehr hoch sei.
ZG ersucht den Bundesrat, die vorliegende Gesetzgebung erst dann in Kraft zu setzen,
wenn die entsprechenden Schnittstellen angebunden, getestet und freigeschaltet sind und alle Nutzerinnen und Nutzer geschult worden sind. Alternativ sei ein paralleler Betrieb des aktuellen und neuen VOSTRA zu prüfen.
JU und JU-MP sprechen sich gegen einen «zu frühen» Inkraftsetzungstermin aus. Es sei zwingend notwendig, dass die Kantone genügend Zeit bekommen würden, um zuvor die neue Applikation zu testen, um alle Mitarbeiter durch das BJ zu schulen und v.a. um die Standardschnittstellen anzubinden, zu testen und abzunehmen.
VD würde eine spätere Inkraftsetzung begrüssen, da noch Zeit benötigt werde für Massnahmen zur Reorganisation der Verwaltung, zur Schaffung zusätzlicher personeller Ressourcen und für die Weiterentwicklung der Informatik.
OW beantragt eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2024, damit für die Umsetzung des Vollzugs genügend Zeit zur Verfügung stehe.
BE verlangt, dass die StReV Anfang 2024 oder im 4. Quartal 2023, frühestens aber zur Jahresmitte 2023, in Kraft zu setzen sei und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Auswirkungen und der Umsetzungsaufwand des StReG seien erst jetzt – mit dem Vorliegen des Entwurfs – besser abschätzbar. Verschiedene neue Aufgaben (etwa die Erfassung der AHVN13 und der Prozesskontrollnummer, die Bewirtschaftung des Unternehmensstrafregisters und die Verarbeitung der höheren Informationsdichte) würden zu einem Mehraufwand führen, der noch geplant und umgesetzt werden müsse.
Die Verordnungsänderungen würden darauf abzielen, dass die Fachapplikationen über Schnittstellen mit VOSTRA verbunden seien, um ein effizientes Arbeiten mit dem neuen System zu ermöglichen. Die dazu nötigen technischen Vorarbeiten würden mehr Zeit benötigen. Bei einem Festhalten am geplanten Einführungsterm sei insbesondere die im Projekt NewVOSTRA vorgesehene Sperre von Mitte 2022 bis Mitte 2023 zur Anbindung von Fachapplikationen nicht hinnehmbar.
Gemäss BL sei eine Inkraftsetzung der Revision auf Anfang 2023 aus verschiedenen Gründen nicht realistisch und zu überdenken:
Die nötigen Schnittstellen zu den Geschäftsverwaltungssystemen für die Eingabe und Abfrage auf Knopfdruck seien in vielen Kantonen noch nicht gebaut und implementiert. Es müssten mehr Daten als früher und in kürzerer Frist eingetragen und mehr Kontrollmeldungen verarbeitet werden.
Man solle mit der Inkraftsetzung doch besser zuwarten, bis alles Nötige auf gesetzgeberischer Ebene vorbereitet sei, anstatt bereits jetzt Änderungen der StReV in Aussicht zu stellen (z.B. Intervall der Meldungen) und anstatt auf die Umsetzung gewisser Automatismen bei Meldungen (die ihrerseits Rechtsänderungen nach sich ziehen würden) zu verzichten.
Ferner müsse genügend Zeit eingeräumt werden, um sicherzustellen, dass der Datenverkehr im Kanton elektronisch ablaufen könne (verwiesen wird auf die Eintragung von PDF-Kopien, welche die Übermittlung der Entscheide per Post an die eintragenden Behörden hinfällig mache).