Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV
Zweckkonformität der Abfrage beurteilen zu können.22 5 Teilnehmende verlangen, dass auch der Entscheid über den Einblick in Dokumente (Art. 9 Abs.1 Bst. b E-StReV) oder das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 9 Abs. 1 Bst. c E-StReV) der Behörde obliegen sollte, welche über fundierte Kenntnisse verfügt.23 4 Teilnehmende schlagen vor, in diesem Bereich die fachliche Aufsichtsbehörde einzubeziehen.24 Gemäss 3 Teilnehmenden könnte dies alternativ auch die Amtsleitung als vorgesetzte Stelle übernehmen.25
JU und JU-MP bemängeln, dass der geplante Umfang der Kontrollen zu gross sei; die kantonalen Datenschutzorgane dürften nicht in so grossem Umfang für eine Bundesdatenbank auf Kosten ihrer anderen Aufgaben in Anspruch genommen werden. Demgegenüber verweist SH auf den akzeptablen und überschaubaren Zusatzaufwand für die kantonalen Datenschutzbeauftragten, sofern die Kontrollen wie vorgesehen nur stichprobenweise durchgeführt werden müssen. Auch SO geht davon aus, dass der absehbare Mehraufwand im Bereich des Datenschutzes Auswirkungen auf die kantonalen Ressourcen habe.
LU gibt zu bedenken, dass idealerweise nur eine Person pro Kanton zuständig sein sollte, um Fachwissen zu kanalisieren und um ein einheitliches Vorgehen zu garantieren. Deshalb sollte Artikel 9 so abgeändert werden, dass das Datenschutzorgan der jeweiligen Koordinationsstelle alle Kontrollen im Kanton begleiten könnte.
6 Teilnehmende verlangen, dass bei der Meldung fehlbarer Nutzerinnen und Nutzer an die registerführende Stelle gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c E-StReV die Leitung der Behörde einzubeziehen sei, zumal Abfragen in der Regel im Auftrag der Verfahrensleitung getätigt würden.26
7 Teilnehmende fordern, dass auf die Ankündigung von Kontrollen verzichtet werden solle, da unangekündigte Kontrollen wirksamer seien.27
6 Teilnehmende fordern, dass von mehrfachen jährlichen Kontrollen gemäss Artikel 9 Absatz 2 E-StReV abgesehen werde.28
5.7 Zu Artikel 10
11 Teilnehmende empfehlen, im erläuternden Bericht zu präzisieren, dass die Bezügerinnen und Bezüger von VOSTRA-Daten via Schnittstelle auch für die Weiterbearbeitung der Daten und die Sicherstellung der Informatiksicherheit in ihrer Fachanwendung verantwortlich sind.29
Gemäss 7 Teilnehmenden sei die Behauptung im Bericht unzutreffend, wonach sich das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die Speicherung von Strafdaten in einer externen Fachanwendung aus dem Datenschutzrecht ergebe; denn das kantonale Datenschutzgesetz würde zum Beispiel bei hängigen Strafverfahren gar keine direkte Anwendung finden.30
22 AI, BL, NW, OW, SG, BA
23 AI, NW, OW, SG, BA
24 NW, OW, SG, BA
25 OW, SG, BA
26 NW, OW, SG, TG, UR, BA
27 AG, AR, BS, OW, SZ, ZH, BA
28 BS, NW, OW, SG, TG, BA
29 AG, BE, BS, BL, GR, OW, SZ, ZG, ZH, BA, privatim
30 AI, BL, GR, NW, OW, SG, BA