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Vernehmlassung 2021/34: Neue Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung; StReV) · 27 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: E-StReV

Gründen der Transparenz müsse zumindest die Art des Behördenauszugs auf dem Ausdruck ersichtlich sein, damit klar sei, mit welchem Profil abgefragt worden sei.

5.33 Zu Artikel 49

Die Validierungsmöglichkeit wird von BS ausdrücklich begrüsst.

5.34 Zu Artikel 50

FR kritisiert, dass die Zugangszwecke der Einbürgerungsbehörden in Artikel 50 E-StReV nicht erwähnt werden.

Die SVP und LU gehen davon aus, dass die Migrationsbehörde gemäss Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben b und g E-StReV auch bei Rückstufungen und beim Wegweisungsvollzug VOSTRA konsultieren können.

GE und BA weisen darauf hin, dass ein VOSTRA-Zugang im Bereich der Vollstreckung von Wegweisungen nicht nur für Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. g E-StReV) nötig sei, sondern auch um zu verhindern, dass Personen mit einem hängigen Strafverfahren, die sich in Freiheit befinden, aber das Land nicht verlassen dürfen, Rückkehrhilfe (wie z.B. ein Flugticket) oder eine Ausreisekarte oder ein Visum für die Durchreise durch den Schengen-Raum erhalten würden.

5.35 Neuer Artikel 50a

ZH ist der Meinung, dass die Ärzte einer psychiatrischen Klinik im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung gestützt auf Artikel 51 Buchstabe b StReG auch berechtigt seien, mittels Gesuch einen Behördenauszug 2 einzuholen, wenn es um die Ausübung ihrer Entlassungskompetenz geht, obschon das Gesetz nur die «Anordnung» der fürsorgerischen Unterbringung als Zweck nennt. ZH schlägt vor, diese wichtige Auslegungsfrage mittels folgender Verordnungsregelung zu klären: «Das Einsichtsrecht gilt nach Artikel 51 Buchstabe b StReG für die Anordnung und die Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung».

5.36 Zu Artikel 51

BL begrüsst die vorgesehene Ampellösung, die den Benutzer über die Erfolgsaussichten einer Bestellung eines ausländischen Strafregisterauszugs orientiert.

5.37 Zu Artikel 52

14 Teilnehmende empfehlen, auch für Schweizerinnen und Schweizer, die über keine Ausweisdokumente verfügen, eine (Ersatz-)Möglichkeit im Sinne von Artikel 52 Absatz 3 E-StReV vorzusehen, damit sie (z.B. unter Mithilfe der Einwohnerkontrolle der Gemeinde) trotzdem einen Auszug bestellen zu können.67

Anstatt den Migrationsbehörden neue Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 50 Absatz 3 StReV aufzuerlegen, hält es GE für angemessener, wenn der registerführenden Stelle ein ZEMIS-Zugang gewährt werde, um die nötigen Abklärungen zu machen.

5.38 Zu Artikel 54

Die SP begrüsst die Senkung der Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge, beantragt aber eine weitere Senkung auf 15 Franken.

67 AG, AR, BE, BL, BS, GR, NW, OW, SZ, UR, ZG, ZH, BA, privatim