Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1850/10/1/1

4.5.1 Allgemeine Bestimmungen zur Kompensation

Ökostrom begrüsst die allgemeinen Bestimmungen zur Kompensation der CO2-Emissionen von Treibstoffen (Art. 99-104). Ökostrom geht davon aus, dass sich für die von ihnen durchgeführten Projekte bezüglich dem Bescheinigungsprozess wenig ändert. Insbesondere warnt Ökostrom davor, die Abwicklung von Kompensationsprojekten nicht noch komplexer wird. Für den Kanton FR scheinen die administrativen Hürden mit der Totalrevision der Verordnung zugenommen zu haben. Für ewz muss zudem besser geklärt werden, ob es sich beim Preisaufschlag auf Treibstoffe um eine Lenkungsabgabe handle. Für den Verband Schweizer Flugplätze ist nicht klar, ob die Flugplatzbetreiber beim Verkauf von steuerfreiem Treibstoff der Kompensationspflicht unterliegen. Die Frage stellt sich der Organisation auch spezifisch bei Flügen, die Anspruch auf steuerfreien Treibstoff haben (z.B. Diplomatische Flüge).

Climeworks findet, dass aufgrund der Ablehnung des CO2-Gesetzes die sich am Strafmechanismus orientierende Zahlungsbereitschaft für Kompensationsprojekte auch in Zukunft zu tief liege, um die tatsächlichen Kosten des Klimawandels zu widerspiegeln oder zum Kauf von Zertifikaten aus geologischen Senkenleistungen anzuregen.

Mit dem Kompensationssatz einverstanden sind BLS Cargo AG, im puls GmbH, SBB Cargo, Swiss Krono AG und Verein Senke Schweizer Holz. Für den Verein Senke Schweizer Holz ist die Kompensationspflicht solange aufrechtzuerhalten, als dass der Verkehrssektor einen Grossteil der Treibhausgasemissionen der Schweiz ausmacht. Dennoch ist der Verein Senke Schweizer Holz gegenüber einer Ablösung des Kompensationsinstruments ab 2030 offen. Der Kanton VD findet, dass der Kompensationssatz generell wie auch der Inlandkompensationssatz höher sein sollten. Dies insbesondere, weil Doppelzählungen bei internationalen Bescheinigungen nicht verhindert werden können und die

Schweiz ihre Klimaverantwortung im Inland wahrnehmen soll. BLS Cargo AG, im puls GmbH, SBB Cargo und Swiss Krono AG heben hervor, dass die Qualitätsanforderungen bei In- wie auch Auslandprojekten dieselben sein müssen. Der SBV betont, dass insbesondere der hohe Inlandkompensationssatz für die Umsetzung von Projekten in der Landwirtschaft wichtig sei.

Mindestens 3 % des Kompensationssatzes müssen mit Massnahmen im Verkehr erfüllt werden. Die Verordnung präzisiert, dass es sich um Massnahmen im Inland handeln muss. Für economiesuisse und Scienceindustries ist diese Präzision eine massive Einschränkung. Die Stellungnahmen führen aus, dass die 3 % gemäss der Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation KliK rein mit Projekten im Inland kaum erreichbar seien. Zudem sei der Rechtsrahmen auch für die Zeit nach dem Auslaufen des massgebenden Artikels im Mineralölsteuergesetz zu sichern.

Einige Teilnehmende fordern, dass Bescheinigungen auf andere Perioden übertragbar sein sollen (BLS Cargo AG, im puls GmbH, SBB Cargo und Swiss Krono AG). Dies, weil Jahresabgrenzungen wissenschaftlich nicht begründbar seien und zu suboptimaler Nutzung der Mittel aus dem Kompensationsaufschlag auf Treibstoffen führten. Climeworks schätzt die einheitliche Kreditierungsperioden bis Ende 2030 und die Möglichkeit einer Verlängerung über 2030 hinaus.

Da Transaktionskosten bei Kompensationsprojekten oft hoch sind, würden auch viele eigentlich wirtschaftlichen Projekte nicht umgesetzt. Dies soll gemäss der Klima-Allianz sowie Greenpeace, SES und VCS in der Verordnung abgebildet sein. Sie sprechen sich deshalb dafür aus, die Anforderung der Unwirtschaftlichkeit per 2022 um die Berücksichtigung der Transaktionskosten zu ergänzen.

Dass Programme zur Emissionsreduktion eine gemeinsame, festgelegte Technologie aufweisen müssen, bringe Programmträger um die nötige technische Flexibilität, um die Industrie auf den Weg zu Netto-Null-Emissionen zu bringen, schreiben economiesuisse, Scienceindustries und Swissmem. Da Programme die Transaktionskosten senken, sei diese Einschränkung zu streichen sowie die Bestimmung zu den notwendigen Angaben für die Validierungsstelle anzupassen.

Die Möglichkeit zur Begleitforschung bei Projekten mit hoher Unsicherheit wird von Climeworks begrüsst. Speziell für Projekte in der Landwirtschaft sind die Anforderungen bezüglich wissenschaftlicher Begleitung zu reduzieren (Kanton TG). Die wissenschaftliche Begleitung soll gemäss SBV und

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