Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1850/10/1/1
Ökostrom nicht auf Kosten der Gesuchstellenden geschehen. Letzteres wird auch von WaldSchweiz gefordert, wobei dieser die wissenschaftliche Begleitung grundsätzlich sinnvoll findet.
Durch völkerrechtliche Vereinbarungen sollen die gegenseitige Anerkennung von internationalen Bescheinigungen gesichert und Doppelzählungen verhindert werden. Der Kanton TG begrüsst dieses Vorgehen. Er wünscht aber, dass Doppelzählungen besser definiert werden und der Weg zu deren Vermeidung aufgezeigt werde. Der Kanton VD bezweifelt, dass Doppelzählungen verhindert werden können und sieht die Kompensationspflicht mit internationalen Bescheinigungen nicht erfüllt. Im Gegensatz dazu spricht sich Climeworks für zusätzliche internationale Vereinbarungen aus, welche auch die Bescheinigung von Projekten zu Direct Air Capture mit geologischer Speicherung ermöglichen.
easyJet begrüsst das Abkommen mit Senegal.
4.5.2 Zugelassene Projekte (Anhänge 19 und 20)
Projekte und Programme zu Forschung und Entwicklung sowie Information und Beratung im Inland sind von der Bescheinigung ausgenommen. Gegen diese Bestimmung sprechen sich Klima-Allianz, Greenpeace, SES, VCS und Swissmem aus, da auch diese Projekte Emissionsreduktionen bewirken und die die Wirkung der Massnahmen ohnehin aufgezeigt werden müsse.
Der ETH-Rat begrüsst die Ausnahme von Wasserstoff bzw. Biowasserstoff von der Mineralölsteuergesetzgebung, da dadurch Power-to-X-Technologien unterstützt werden. Klima-Allianz, Greenpeace,
SES und VCS vermuten, dass mit dem Ausschluss von Projekten zum Einsatz von Wasserstoff im Inland aufgezeigt werden soll, dass Wasserstoff seinerseits einen CO2-Fussabdruck habe. Diese Organisationen schlagen dafür eine alternative Formulierung vor und verweisen darauf, dass dies auch durch eine sorgfältige Bilanzierung berücksichtigt werden könnte.
Für Projekte zu Emissionsverminderungen im Inland, die Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme nutzen – ausgenommen bei der Verwendung in Wärmepumpen – werden keine Bescheinigungen ausgestellt. Gemäss Klima-Allianz, Greenpeace, SES und VCS suggeriere diese Formulierung, dass Wärmepumpen die einzige Wahl für den effizienten Einsatz von Strom für die Generierung von Prozesswärme seien. Die Bestimmung soll technologieneutral formuliert werden.
Reine Unternutzung oder Nichtnutzung von Wald wird nicht mit nationalen Bescheinigungen ausgezeichnet. Derartige Reduktionen können nur auf dem freiwilligen Markt geltend gemacht werden. Nachhaltige Nutzung von Wäldern und Holzprodukten würden jedoch bescheinigt werden. Das ist im Sinne der KWL, welche die Triage bei den Waldsenkenleistungen nachvollziehbar findet. Ebenso wird diese Regelung mit dem Verweis auf die Anpassung des Waldes an den Klimawandel vom Verein Senke Schweizer Holz unterstützt. Anders sieht das der Kanton SG. Da die Unternutzung von Wäldern zur Erhöhung der Senkenleistung beitrage, sei sie gemäss dem Artikel 5 des CO2-Gesetzes zu bescheinigen. WaldSchweiz beantragt die Streichung dieser Bestimmung und die Prüfung auf Projektebene.
Im Inland sieht die CO2-Verordnung vor, nur Projekte mit Pflanzenkohle zu bescheinigen, wenn diese den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (DüV) entsprechen. Eine Restriktion, die CharNet, First Climate AG und Kaskad-E GmbH zu streichen wünschen, weil die DüV keine Dünger-Bewilligung für Pflanzenkohle vorsieht. Ebenso soll die Mengenbeschränkung ersatzlos gestrichen werden, da die eingesetzte Grenze aus agronomischen Gründen variiere und meist über der vorgesehenen Mengenbeschränkung liege.6 Schliesslich soll die Nutzung von Pflanzenkohle als Baustoff, welche aktuell intensiv erforscht werde, bescheinigbar sein (CharNet, First Climate AG und Kaskad-E GmbH).
Scienceindustries findet, dass nationale Bescheinigungen für Ad- und Absorptionsprojekte nicht daran gebunden werden sollten, ob genügend Abwärme zur Verfügung steht.
6 Durch die Streichung dieser Einschränkungen würde für den Einsatz von Pflanzenkohle generell keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht im Sinne der Verordnungsteilnehmer ist und dass diese die Streichung des gesamten Buchstabes i. von Anhang 19 wünschen. 15/27 BAFU-D-F1643401/937