Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1850/10/1/1

nach Meinung von VFAS Schweizerische Alleingänge bei der Berechnung der individuellen Zielvorgabe zwingend zu vermeiden. EU-Regeln und Berechnungsmethoden seien gesamthaft zu übernehmen, auch um Rechtsunsicherheit zu verhindern. In diesem Sinn sei auch bei der Berechnung der individuellen Zielvorgabe der in der EU geltende Wert für das durchschnittliche Leergewicht der erstmalig in Verkehr gesetzten Fahrzeuge zu übernehmen.

Klima-Allianz, die SP, Greenpeace, SES und VCS gehen davon aus, dass die Schweiz auf die Übernahme der «zero- and low-emission vehicle values» der EU verzichtet.

Aufgrund der vom Parlament angenommenen Motion Müller (20.3210) wurden die Spezialziele für Nischenmarken in der CO2-Verordnung gestrichen, was von den Kantonen UR und GE begrüsst wird.

Dagegen bringen VFAS und economiesuisse ein, dass die Nischenziele erst abgeschafft werden sollen, wenn dies auch in der EU geschehe, da es sonst zu Handelshemmnissen und unverschuldeten Sanktionen für Importeure komme. Auch auto-schweiz spricht sich gegen die Streichung der Nischenziele aus und die Unternehmen der Automobilbranche fordern, dass die Nischenziele frühestens 2025 gestrichen werden. Sie begründen dies mit der Beeinträchtigung des Handels und dem Abweichen von EU Regelungen.

Der Kanton ZH versteht die direkte Umrechnung von NEFZ zu WLTP als Entgegenkommen für die Autoindustrie. Im Gegenzug sollen die bestehenden Erleichterungen schneller zurückgefahren werden als vorgesehen. Entsprechend fordert er, das Phasing-in und die stärkere Berücksichtigung von emissionsarmen Fahrzeugen per 2022 zu beenden. Anders sehen das die Unternehmen der Automobilbranche. Sie fordern, die Mehrfachgewichtung von Green-Fahrzeugen zu verlängern, die Limitierungen der Mehrfachgewichtung aufzuheben, das Phasing-in für Personenwagen im 2022 zu sichern und die Übertragbarkeit von CO2-Guthaben auf andere Abrechnungsperioden zu ermöglichen. Auch gemäss auto-schweiz, economiesuisse und VFAS soll das Phasing-in für Personenwagen bestehen bleiben, da für dessen Streichung keine rechtliche Grundlage mehr bestehe (Ablehnung des CO2-Gesetzes).

SP, Klima-Allianz, Greenpeace, SES und VCS weisen darauf hin, dass anrechenbare Ökoinnovationen in der Schweiz oft weit verbreitet und deshalb nicht mehr innovativ seien. Folglich sollen ab 2022 nur noch «wahre» Ökoinnovationen berücksichtigt werden. auto-schweiz verlangt die Umrechnung von NEFZ- zu WLTP-Daten auch bei der Anrechnung von Ökoinnovationen, sowohl bei der Bestimmung der Fahrzeugemissionen (Art. 33) wie auch der Berechnung des Flottendurchschnitts (Art. 36).

Für die bei der Berechnung der individuellen Zielvorgabe und des Flottendurchschnitts genutzten Daten sollen gemäss auto-schweiz auch die herstellereigenen WLTP-Berechnungstools zugelassen sein, und gemäss VFAS auch die Testverfahren, die in den Vereinigten Staaten von Amerika genutzt werden. Der VFAS schlägt des Weiteren die Digitalisierung und Automatisierung des Zuweisungsprozesses der Emissionsdaten vor, da dies bürokratischen Aufwand einsparen würde. Auch die Unternehmen der Automobilbranche wünschen, dass bei Typenschein-X-Fahrzeugen kein Dokumentenversand ans Bundesamt für Strassen mehr nötig ist.

Die Berichterstattung des Bundesamts für Energie zur Differenz zwischen den WLTP-Werten und den Emissionen im reellen Fahrbetrieb wird von den Kantonen UR und FR sowie SP, Klima-Allianz, Greenpeace, SES und VCS begrüsst. SP, Klima-Allianz, Greenpeace, SES und VCS sehen die realitätsfremden Annahmen bei der Messung der Emissionen von plug-in Hybriden als wichtigsten Grund für die Differenz. Diese Organisationen gehen davon aus, dass ab 2022 auch darüber Bericht erstattet wird und begrüssen die jährliche Information der Öffentlichkeit über die Angaben nach Art. 20.

Schliesslich ist es für SP, Klima-Allianz, Greenpeace, SES und VCS nicht einsichtig, weshalb bei der Berechnung der Ersatzleistungen die Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, in jedem Fall abgerundet werden. Sie beantragen deshalb, hier arithmetisch zu runden.

10/27 BAFU-D-F1643401/937