Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1850/10/1/1

KORSTAT ist bezüglich GWR wichtig, dass der Informationsfluss zu den registerführenden Stellen sichergestellt ist, und dass diese via BFS angemessen entschädigt werden.

Der Kanton SG unterstützt die Aufnahme des Geodatensatzes «Energieplanung kommunal» in die GeoIV. Auch ewz begrüsst diese Änderungen, da die für Energieplanungen formulierten Datenmodelle öffentlich zugänglich sein sollen.

Sowohl der Kanton SH wie auch TG sind mit den Änderungen des Art. 63 Abs. 1 Bst. B der Energieverordnung nicht einverstanden. Diese Bestimmung widerspreche der üblichen Praxis. Es müsse möglich sein, dass von den Gemeinden beigesteuertes Geld auf den Gemeindegebieten zur Verfügung stehe.

Der Kanton FR verzichtet auf einen Kommentar zu den Änderungen der Verordnung über die Lenkungsabgaben auf flüchtige Organische Verbindungen.

Die SP begrüsst die Änderungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung mit Nachdruck, da sie die Reduktion von nicht-fossilen Treibhausgasemissionen unterstütze. Wie auch Klima-Allianz, Greenpeace, SES und VCS findet es die SP unangebracht die Pflichten bei chemischen Umwandlungsprozessen an die wirtschaftliche Tragbarkeit zu knüpfen. Das Chemikalien-Recht arbeite nicht mit marktwirtschaftlichen Instrumenten. Die entsprechende Stelle sei zu streichen. Würde die Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen, müssten zumindest die externen Kosten mitaufgenommen werden. Scienceindustries beantragt, dass die Bindungsfaktoren präzisiert werden, da diese beträchtlich variieren. Scienceindustries schlägt einen Durchschnittswert vor. Zudem wird eine Ausnahme für Prozesse der Abfall- und Abwasserentsorgung und Abluftreinigung gefordert, da die Variabilität prozessbedingt nur begrenzt steuerbar sei.

Die Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird vom Kanton FR unterstützt.

5 Stellungnahmen zu Artikeln und Instrumenten, die durch die Ablehnung des CO2-Gesetzes ihre rechtliche Grundlage verloren haben

Die im folgenden behandelten Instrumente und Artikel haben ihre rechtliche Grundlage aufgrund der Ablehnung des CO2-Gesetzes verloren. Es werden deshalb nur die Hauptargumentationslinien aufgenommen. Anträge oder Bemerkungen zu spezifischen Bestimmungen werden nicht wiedergegeben.

5.1 Verminderung nach Stand der Technik und Umweltverträglichkeitsprüfung

Besonders die Kantone sind auf die Aufnahme des Klimas in die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eingegangen, welche sowohl durch die Bestimmungen zu Verminderung nach dem Stand der Technik wie auch durch die Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (VUVP) hätte umgesetzt werden sollen.

Die Aufnahme des Klimas in die Umweltverträglichkeitsprüfung wird von den Kantonen FR, VD, VS und GE grundsätzlich unterstützt. Die Kantone UR und NE äussern sich positiv zur Änderung der VUVP. Mehrere Kantone verweisen auf methodische und sprachliche Diskrepanzen zwischen dem Mechanismus in der CO2-Verordnung und der VUVP. Beispielsweise die Nutzung und Höhe der Schwellenwerten (Kantone ZH, FR, VD, VS, TI und GE) und die fehlende Berücksichtigung von Bau- und Abbruchphase (Kantone FR, TI und VS) würden zu Problemen im Vollzug führen. Das Klima soll gleich wie die anderen Umweltthemen behandelt werden (Kantone FR, TI, VS und GE) und Betreiber von EHS-Anlagen sollen nicht davon ausgenommen sein (Kantone TI, VD und VS). economiesuisse und Swissmem hingegen sehen in den Bestimmungen der Vernehmlassungsvorlage eine unzulässige Erweiterung der Systemgrenzen. Der Kanton AR erachtet die Integration des Klimaschutzes in die UVP als unausgereift und die Kantone VS und GE finden, dass aufgrund der vielen offenen Fragen, eine Übergangsfrist unausweichlich wäre.

20/27 BAFU-D-F1643401/937