Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BAFU-233.11-1850/10/1/1
4.3 Emissionshandelssystem und -register
Die Bestimmungen zum Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) wurde im Rahmen der Verlinkung mit dem Emissionshandelssystem der EU auf das Jahr 2020 bereits überarbeitet. Dennoch beinhaltet die vorliegende Totalrevision der CO2-Verordnung einige Änderungen im Bereich des EHS, wozu sich die SP und die Organisationen cemsuisse, CIMO, economiesuisse, ERZ, Greenpeace, Klima-Allianz, Rauch Trading AG, Scienceindustries, SES, Swissmem, VCS und Verband Fernwärme Schweiz geäussert haben. Alle Stellungnahmen betrafen die Bestimmungen für Betreiber von Anlagen und das Emissionshandelsregister. Zu den Regelungen für Betreiber von Luftfahrzeugen, an welchen keine Änderungen vorgenommen wurden, sind keine Rückmeldungen eingegangen.
Bezüglich der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten sind unterschiedliche Anliegen eingebracht worden. Der sektorübergreifende Korrekturfaktors soll gemäss cemsuisse nicht von jenem der EU abweichen, da dies zu Ungleichheit zwischen den Schweizer und Europäischen EHS-Anlagen sowie zwischen den EHS-Sektoren führen würde. Zudem soll der sektorübergreifende Korrekturfaktor nur auf Prozessemissionen, die aus fossilen Brennstoffen stammen, angewandt werden. Die Rauch Trading AG beantragt, dass das Risiko für Carbon Leakage im Rahmen des Schweizer Marktes beurteilt wird. Die Europäische Einschätzung der Anpassungsfaktoren soll diesbezüglich nicht übernommen werden, da sich die Märkte und damit das Verlagerungsrisiko unterscheiden. In der Substanz halten die Klima-Allianz, Greenpeace, SES, VCS und die SP an ihrer Stellungnahme zur letztjährigen Verordnungsänderung zum Emissionshandelssystem fest. Sie weisen darauf hin, dass die Corona-Pandemie gezeigt habe, dass jährliche Durchschnitte der Aktivitätsrate für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten nicht geeignet seien. Das Anpassungssystem soll flexibler gestaltet sein, um Überzuteilungen zu vermeiden. Diese Änderung sei trotz Ablehnung des CO2-Gesetzes per 2022 umzusetzen. In Hinblick auf das Massnahmenpaket «fit for 55» der EU werfen die Teilnehmenden um die Klima-Allianz und die SP ein, dass zugunsten einer zeitgleichen Übernahme von neuen EU-Regelungen auf jegliche rechtlichen Zusicherungen, die dies erschweren würden, zu verzichten sei.
Zudem beantragt Scienceindustries, dass zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO2- Abscheidung und geologischer CO2-Sequestrierung (CCS) im Emissionshandelsregister eingetragen werden können. Die Emissionen aus CCS -Projekten und Projekten zur Abscheidung und Wiederverwertung von CO2 (Carbon Capture and Utilisation, CCU) sollen im Monitoringbericht ohne Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten von den direkten CO2-Emissionen abgezogen werden. Entsprechende Anpassungen wünscht auch CIMO. Schliesslich beantragt Scienceindustries,
dass der Biogasanteil in Gas aus Erdgasnetzen mit einem Emissionsfaktor von Null auch bei EHS-Anlagen im Monitoringbericht angerechnet werden kann. Das soll auch für Herkunft-zertifiziertes Biogas aus Deutschland gelten. Das wird auch von CIMO unterstützt. Zudem sollen nach Scienceindustries nur die reellen Emissionsfaktoren von chemischen Energieträgern, die nachweislich mit dem Verfahren Power-to-X unter Verwendung von CO2-armen Strom hergestellt wurden, angerechnet werden. Zuletzt sollen Ersatzbrennstoffe mit dem Emissionsfaktor von Erdgas angerechnet werden, um damit ein Anreiz zur Verbrennung von Lösemitteln vor Ort zu schaffen.
Des Weiteren verweist CIMO darauf, dass die Bedingungen für einen Abbruch der Versteigerung der Emissionsrechte unklar seien. Seit dem Linking mit dem Emissionshandelssystem der EU seien bereits zwei Versteigerungen von Emissionsrechten abgebrochen worden, weil die Abweichungen vom Zuschlagspreis in der EU zu gross waren. Für CIMO ist unklar, welche Abweichung noch zulässig wäre. Um weitere Abbrüche zu verhindern, beantragen economiesuisse, Scienceindustries und Swissmem, dass ein Mindestpreis für die Versteigerung in Referenz auf den Sekundärmarkt der EU definiert wird. Für CIMO gilt es des Weiteren zu beachten, dass Preisschwankungen auf die teilnehmenden Finanzakteure zurückzuführen seien. Zuletzt ist es für ERZ, InfraWatt und den Verband Fernwärme Schweiz wichtig, dass Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) explizit und auch dann vom EHS ausgenommen werden, wenn bis 2024 keine Branchenlösung zustande kommt. Ein Einbezug der KVA widerspräche dem Äquivalenzprinzip mit der EU und würde zu Ungleichbehandlung von unterschiedlichen Abfallentsorgungsanlagen führen. Zudem bestünden einige Unklarheiten bezüglich der Handhabung. ERZ ist diesbezüglich unklar, ob Kehricht als teilweise fossiler Energieträger gemäss Anhang 8 gelten würde. Die Klima-Allianz, Greenpeace, SES und VCS hingegen formulieren die Erwartung, dass eine allfällige Branchenlösung mit den KVA die Abscheidung von mehr als 70 % der Emission beinhalte. 11/27
BAFU-D-F1643401/937