Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1850/10/1/1

Die IG Detailhandel, Coop und Migros erachten die vorgesehenen Erhöhungsschritte der CO2-Abgabe als zielführend. HotellerieSuisse fordert, dass die CO2-Abgabe nicht weiter erhöht wird, um so Wettbewerbsnachteile gegenüber dem Ausland zu vermeiden. Der HEV beantragt eine Emissions-Ab-

senkrate, die weniger als 5 %-Punkte alle zwei Jahre ausmacht, da die vorliegende Verordnung wiederum Sonderefforts vom Gebäudebereich verlange. Z.B. soll die CO2-Abgabe ab 2024 auf 140 CHF erhöht werden, wenn die Emissionen mehr als 62 % (statt 60 %) über den Emissionen von 1990 liegen. Ab 2030 soll die Erhöhung auf 210 CHF nur stattfinden, wenn die Emissionen 47 % (statt 42 %) darüber liegen. Des Weiteren soll in der Verordnung festgehalten werden, dass der Bundesrat bei zwei aufeinanderfolgenden Unterschreitungen der Zielpfade einen tieferen Abgabesatz prüfen wird, wie dies auch im erläuternden Bericht vorgesehen sei (economiesuisse, HEV und Swissmem). Zur Erreichung der Klimaziele scheint es dem Kanton FR nötig, die Zwischenziele zur Erhöhung der CO2-Abgabe zu senken. Der Kanton FR beantragt deshalb eine Erhöhung 2026 auf 165 CHF bereits bei Emissionswerten, die 52 % über den Emissionen von 1990 liegen und auf 175 CHF bei 55 %. Ab 2028 soll die CO2- Abgabe auf 190 CHF erhöht werden können, wenn die Emissionen 46 % über dem Niveau von 1990 liegen.

Die Rückerstattung der bezahlten CO2-Kosten von Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken ist von den externen Klimakosten abhängig. Diese Kosten sollen gemäss economiesuisse und Swissmem in der Verordnung festgehalten und deren Änderung jeweils einer Vernehmlassung unterzogen werden. Ein Betrag von 121.50 CHF pro Tonnen CO2eq sei basierend auf Berechnungen des Bundesamtes für Raumplanung in die Verordnung aufzunehmen.

Für die Rückerstattung der CO2-Abgabe an WKK-Anlagen definiert die CO2-Verordnung die Anforderung anhand der Feuerungswärmeleistung. Die obere Grenze von 20 MW ist gemäss economiesuisse, Swissmem und VSG richtig gesetzt, da dies die Grenze zur Teilnahme am EHS ist. Die untere Grenze vom 0.5 MW sei jedoch einerseits zu hoch und andererseits sei auf eine untere Grenze zu verzichten, da sich diese aus dem administrativen Aufwand für das Rückerstattungsgesuch ergebe.

Die an der Vernehmlassung teilnehmende Privatperson weist darauf hin, dass die Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Bevölkerung über die Krankenversicherer Personen ausschliesse, die bei keiner Krankenkasse angemeldet sind. Dies widerspreche dem im CO2-Gesetz festgehaltenen Grundsatz,

dass alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, in Genuss der Rückverteilung kommen sollen. Die Verfahrensregel erwecke den Eindruck von Willkür, der Weg über die AHV analog zur Rückverteilung des Anteils der Wirtschaft sei als Alternative zu prüfen.

4.7 Aus- und Weiterbildung sowie Information

Einige Kantone unterstützen bereits Bildungsangebote von Organisationen, weshalb gemäss den Kantonen FR und VS durch Präzisierung der Bestimmung eine doppelte Förderung durch den Bund ausgeschlossen werden soll. Der Kanton FR wünscht, dass auch in der Allgemeinbildung das Klimabewusstsein gefördert werden soll.

4.8 Änderungen anderer Erlasse

Die Kantone SH und TG sind mit der Änderung der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) einverstanden, da sie die Datenqualität des Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) verbessere. Auch der Kanton SG unterstützt die Änderungen, da es sich datenschutzrechtlich nicht um sensible Daten handle und damit die Digitalisierungsbestrebungen unterstützt werde. ewz begrüsst die neue Klassifizierung der Merkmale im GWR. Damit auch Massenabfragen der Daten (aktuell nur Einzelabfragen) möglich sind, müsse zusätzlich Art. 16 der VGWR geändert werden, so dass das Bundesamt für Statistik BFS die Daten des GWRs der Stufe A nach Anhang 1 als offene Verwaltungsdaten im Sinne von Art. 2 lit. I der Verordnung über Geoinformationen (GeoIV) im Internet veröffentlicht. Der HEV hält dagegen, die Änderung der VGWR seien überflüssig und der öffentliche Zugang zu sensiblen Daten sei ein krasser Eingriff in die Privatsphäre der ImmobilieneigentümerInnen. Ein öffentliches Interesse, das diesen Eingriff rechtfertigen würde, sieht der HEV nicht, zumal nach Erbringen eines Interessensnachweises bereits heute auf die Daten zugegriffen werden könne. Für

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