Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1850/10/1/1
5.2 Technische Massnahmen zur Vermeidung der CO2-Emissionen von Gebäuden
Die Bestimmungen im Gebäudebereich werden von einigen Organisationen kritisiert, weil sie in den kantonalen Zuständigkeitsbereich eingreifen (Kanton AR, HEV, im puls GmbH und Swiss Krono AG), oder weil sie die grauen Emissionen von Baumaterialien zu wenig berücksichtigen (Holzbau Schweiz, im puls GmbH, Lignum, Senke Schweizer Holz und Swiss Krono AG). Der Kanton GE unterstützt die Massnahmen im Gebäudebereich (inkl. entsprechende Fördertatbestände im Klimafonds), auch wenn diese nicht ausreichten, um die Nachhaltigkeit des Gebäudeparks der Schweiz zu erhöhen. Für den Kanton GE ist das Zusammenspiel mit den kantonalen Gesetzgebungen noch unklar.
Uneinigkeiten bestehen bezüglich den Definitionen von Alt- und Neubauten und (Fern-)Wärmeerzeugungsanlagen. Unterschiedliche Meinungen sind auch bezüglich den Bedingungen für eine befristete Befreiung von den Grenzwerten sowie zu deren Frist eingegangen. Für einige Teilnehmende ist die Befristung zu lange (Kantone SH und GE) für andere zu kurz (economiesuisse, ERZ, HEV, InfraWatt, Schweizerischer Städteverband, Swissmem und Verband Fernwärme Schweiz) für dritte korrekt (EnDK, BPUK und KÖV, sowie die Kantone ZH, GL, SG und NE). Die erhöhten Grenzwerte für Gebäude, die aus Kostengründen oder wegen dem Natur- und Denkmalschutz (u.ä.) die Grenzwerte nicht einhalten können, werden als zu tief bewertet (economiesuisse, HEV und Swissmem) oder sollen mit Ausnahmen und Härtefällen ergänzt werden (EnDK, BPUK und KÖV, sowie die Kantone ZH, GL, FR, SH, NE und der HEV). Der Kanton FR, economiesuisse, HEV und Swissmem äussern Zweifel an der Nutzung von biogenen Brennstoffen im Gebäudebereich. Der Kanton TG, Ökostrom und SBV begrüssen die Priorisierung von inländischem Biogas und wünschen zusammen mit economiesuisse, HEV und Swissmem eine Flexibilisierung bezüglich dem Einreichen von Herkunftszertifikaten. Auf Kritik stösst auch die Bestimmung zum Bewilligungsverfahren beim Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen (HEV). Mehrere Kantone beantragen eine Meldepflicht für Eigentümer anstatt für Feuerungskontrolleure (EnDK, BPUK, KÖV sowie die Kantone ZH, UR, NW, GL, SH und NE). Die angestrebten Verbesserungen des GWRs werden begrüsst von EnDK, BPUK, KÖV und den Kantonen ZH, NW, GL, SG und NE). Das ewz hingegen wünscht, dass auch der Standort der Heizzentrale im GWR aufgenommen wird und die Regelungen auf bestehende Anlangen ausgedehnt wird. Für den HEV soll sich der Eintrag ins GWR aufs Minimum beschränken.
5.3 Emissionsvorschriften für (schwere) Fahrzeuge
Mit dem totalrevidierten CO2-Gesetz hätten erstmals auch Importeure von schweren Fahrzeugen Zielvorgaben erhalten. Der Kanton UR begrüsst Zielwerte für schwere Fahrzeuge und sieht nach der Ablehnung des CO2-Gesetzes die Möglichkeit, die Stossrichtung über eine Revision der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe zu verfolgen. Und Klima-Allianz, Greenpeace, SES und VCS fordern Zwischenziele für alle Fahrzeugkategorien, inklusive schwere Fahrzeuge (-6 % für 2022; -12 % für 2024). Der sich daraus ergebende Absenkpfad soll jenem der EU entsprechen. Der Kanton VD bedauert das Fehlen von Transparenz bezüglich der finanziellen Konsequenzen der Einführung der Vorschriften auf schweren Fahrzeugen. Der Kanton ZH beschreibt eine Definitionslücke zwischen Lieferwagen/leichten Sattelschleppern und schweren Fahrzeugen, die geschlossen werden soll.
auto-schweiz weist darauf hin, dass die Regelung für die Ausnahme von Elektrofahrzeugen aus der Fahrzeugflotte durch die Ablehnung des CO2-Gesetzes ihre rechtliche Grundlage verloren hat, und entsprechend zu streichen ist. Für den ETH-Rat wäre nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb bei der Anrechnung von synthetischen Treibstoffen der Anteil fossiler Treibstoffe im Treibstoffgemisch an der Tanksäule berücksichtigt würde. Gemäss ETH-Rat wäre dieser Term zu streichen gewesen.
5.4 Verpflichtung zu gleichwertiger Verminderung für EHS-Anlagen
cemsuisse, Coop, economiesuisse, EnAW, GGS, IG Detailhandel, IGEB, Migros, Scienceindustries und Swissmem beantragen, dass Anlagen mit weniger als 25'000 Tonnen CO2eq jährlicher Emissionen, die auf Gesuch vom EHS ausgenommen werden, dieselben Verminderungsverpflichtungen eingehen können, wie übrige Unternehmen. Die Verpflichtung zu gleichwertiger Verminderung wird von diesen Organisationen abgelehnt, weil es ein Eingriff in das Cap-and-Trade-System wäre, das Instrument komplizierter machen und zu einer Ungleichbehandlung von verpflichteten Unternehmen führen würde.
21/27 BAFU-D-F1643401/937