Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1850/10/1/1
Einige Teilnehmende fordern den Abbruch der Vernehmlassung (Kantone BS, BL, SVP, sgv, AGVS, strasseschweiz, die Unternehmen der Automobilbrache, USPI und VFAS) und zu gegebenem Zeitpunkt die Neueröffnung zur neuen Verordnungsvorlage (Kantone BS, BL, AI, GR, SVP, SAB, Verein «Liberales Komitee für eine wirkungsvolle Umweltpolitik» und VFAS). Weitere Teilnehmende sind irritiert über die Fortsetzung der Vernehmlassung (aviationsuisse), finden dies unverständlich (easyJet) oder nicht nachvollziehbar (AEROSUISSE). Für SVP, IG Detailhandel, Coop, Migros und HEV ist es unklar, welche Teile der Verordnung nach der Abstimmung noch relevant sind. Der VFAS erachtet es als unzumutbar und staatspolitisch fragwürdig, diese Beurteilung der Öffentlichkeit zu überlassen. Aus dieser Auflistung geht hervor, das die Ablehnung des CO2-Gesetzes die Vernehmlassung und die Rückmeldungen der Teilnehmenden beeinflusst hat.
Die Präsentation der Verordnung vor der Abstimmung über das CO2-Gesetz wird von GGS begrüsst. BLS Cargo AG, im puls GmbH, SBB Cargo und Swiss Krono AG danken für die umfassende Dokumentation.
Mehrere Teilnehmende schliessen sich ganz oder teilweise anderen Stellungnahmen an. SMP unterstützt die Stellungnahme des SBV. Die Kantone ZH2, NW und VS schliessen sich der gemeinsamen Stellungnahme von EnDK, BPUK und KÖV an, der Kanton AR tut dies soweit die Positionen durch die Annahme des Referendums gegen das CO2-Gesetz nicht gegenstandslos geworden sind oder den eigenen Anmerkungen nicht wiedersprechen und auch der Kanton UR verweist auf diese Stellungnahme. ATVSL verweist für detaillierte Anträge auf die Stellungnahme des VFAS. strasseschweiz unterstützt bezüglich Art. 20 Abs. 3, Art. 28, Art. 33 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2, Art. 36 und Art. 38 die Position von auto-schweiz.
3 Gesamtbeurteilung der Totalrevision
Der Verordnungsrevision mehrheitlich positiv gegenüber stehen die Kantone UR, FR, TI, GE sowie BLS Cargo AG, Electrosuisse, Geothermie-Schweiz, im puls GmbH, InfraWatt, KWL, SBB Cargo,
SVUT, Swiss Krono AG, VSGP und WaldSchweiz.3 In weiten Teilen wird die Verordnungsrevision zudem von cemsuisse begrüsst. Der Kanton NW unterstützt grundsätzlich die in der Verordnung definierten Zielsetzungen für die einzelnen Sektoren, die vorgesehenen Massnahmen und Instrumente zur Erreichung der klimapolitischen Ziele bis 2030. Der Kanton AR begrüsst die klare und verbindliche Definition der Teilziele sowie Massnahmen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Da die Totalrevision der CO2-Verordnung zur Schaffung eines verlässlichen Rahmens für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 und der Schweizer Klimaziele beiträgt, wird diese auch von der BKW unterstützt.
Die Totalrevision wurde von der SVP und vom Verein «Liberales Komitee für eine wirksame Umweltpolitik» abgelehnt, dies sowohl im Hinblick auf die Referendumsannahme zum CO2-Gesetz als auch unabhängig davon. Die USPI lehnt alle Bestimmungen im Gebäudebereich ab, wie sie auch das CO2-Gesetz ablehnen. Gemäss ewz hätte mit dem totalrevidierten CO2-Gesetz und der Verordnung die Komplexität bei der Umsetzung weiter zugenommen.
Viele Teilnehmende äussern sich nicht grundsätzlich für oder gegen die Totalrevision, sondern beschränken sich darauf, einzelne Anmerkungen und Änderungsvorschläge einzubringen. Einige generelle Kommentare zur Vernehmlassungsvorlage seien hier aufgeführt: Die EnDK, BPUK und KÖV sowie die Kantone ZH, NW, GL, NE, ZG und SG danken für den Einbezug der Kantone bei der Erarbeitung der Vorlage. Für EnDK, BPUK und KÖV sowie die Kantone ZH, NW, GL und NE sind insbesondere im Gebäudebereich Lücken im Vollzug zu schliessen. Der Kanton VD kritisiert, dass der Einfluss der Totalrevision der CO2-Verordnung auf die personellen und finanziellen Ressourcen der Kantone im Erläuternden Bericht nicht genügend berücksichtigt wurde und die Rolle der Kantone nicht hinreichend klar sei. Auch der Kanton JU verweist auf Unklarheiten bezüglich der Finanzflüsse. cemsuisse be-
2 Die Stellungnahmen werden als solche der Kantone gewertet, auch wenn eine Stellungnahme von einer besonderen Regierungsstelle zugesendet wurde, z. B. vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich.
3 Zu der Gruppe von Vernehmlassungsteilnehmenden, welche der Verordnungsrevision (grundsätzlich) zustimmen, werden nur solche gezählt, welche die Vorlage als Ganzes bewerten. Teilnehmende, die sich überwiegend positiv zu den einzelnen Instrumenten und Kapitel äussern, aber keine generelle Bewertung vornehmen, sind davon ausgeschlossen. Auch Teilnehmende, die Vorlage als Ganzes begrüssen, bringen nachfolgend Änderungsanträge oder Anmerkungen ein. 4/27 BAFU-D-F1643401/937