Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1850/10/1/1
Die Verordnung legt fest, dass Senkenprojekte der Verminderung von Emissionen nicht konkurrenzieren dürfen. Diese Einschränkung ist gemäss economiesuisse, Scienceindustries und Swissmem klimapolitisch unbegründet, weil gespeicherte Emissionen dieselbe Klimaschutzwirkung hätten wie eine unterbliebene Nutzung oder Substitution von Kohlenstoff. Den Senkenprojekten sollen keine unnötigen administrativen Hürden gestellt werden. Climeworks positioniert sich hingegen klar zur Priorisierung von Massnahmen zur Verminderung der Emissionen gegenüber Senkenprojekten.
Gemäss der Vorlage müssen für Projekte zur Speicherung von Kohlenstoff als Nachweis der Permanenz für das Jahr 2030 ein Monitoring- und Verifizierungsbericht erstellt werden. Da speziell die Speicherung in Böden stark vom Standort, der Nutzungs- und Bewirtschaftungsform sowie dem Klima abhänge, ist es nach dem Kanton ZH nötig, dass über das Jahr 2030 hinaus alle 10 Jahre ein Monitoring- und Verifizierungsbericht eingereicht werde. Dies verringere die Gefahr, dass Massnahmen vorzeitig beendet werden. Da Pflanzenkohle stabil sei, ist dafür gemäss CharNet, First Climate AG und Kaskad-E GmbH auf eine Monitoringpflicht über die Kreditierungsperiode hinaus zu verzichten. Der Kanton SG begrüsst, dass die Bescheinigung bei Holzprodukten einfach gestaltet und die nötige Flexibilität gewahrt wird. Da CO2 bei der Speicherung in Betonrückbau, mineralischen Abfällen oder Schlacken/Aschen chemisch reagiere, sei es danach für geologische Zeiten gespeichert, stellt die neustark AG fest. Sie fordert, dass analog zu Holzprodukten auch für diese Art der Senken (in Betonrückbau oder Abfällen nach VVEA Klassen 4 und 7) eine Ausnahme von den Anforderungen nach Art. 106 gilt.
Sowohl biologische wie auch geologische Senken im Inland bedürfen einer Anmerkung im Grundbuch. Diese Regelung wird vom Kanton NW explizit unterstützt. Der Kanton VD findet den Grundbucheintrag nur für biologische Senken sinnvoll. Die Eigentumsbeschränkungen aufgrund Grundbucheintrags «biologische Senke» seien zu präzisieren und mit wissenschaftlichen Grundlagen zu begründen, findet der Kanton ZH. Für SMP ist der Grundbucheintrag eine überhöhte Anforderung. Gemäss dem SBV würde diese Anforderung dazu führen, dass kaum Projekte umgesetzt würden, weshalb der Grundbucheintrag gestrichen werden soll. Vielmehr brauche es einen separaten Beurteilungsprozess für die komplexen biologischen Prozesse (SBV). Für die First Climate AG und den Verein Senke Schweizer Holz hingegen ist ein Grundbucheintrag bei biologischen Senken zu aufwändig und teuer. Gemäss dem Verein Senke Schweizer Holz sollen bestehende kantonale Systeme genutzt werden, um Eingriffe zu erfassen. First Climate AG schlägt eine langfristige Monitoringpflicht als Alternative vor. CharNet, First Climate AG und Kaskad-E GmbH wünschen, dass beim Einsatz von Pflanzenkohle auf einen Grundbucheintrag verzichtet wird. Aufgrund der kleinen Menge und dispersen Ausbringung von Pflanzenkohle wäre dies unverhältnismässig. Auch eine Ausnahme beantragt die neustark AG. Analog zu Baustoffen soll auch bei der Speicherung von Kohlenstoff in Betonrückbau und anderen Abfällen nach VVEA Klasse 4 und 7 von einem Grundbucheintrag abgesehen werden. Im Gegensatz zum Verein Senke Schweizer Holz kritisiert der Kanton VD den Grundbucheintrag für geologische Senken. Geologische Senken können sich im Untergrund über mehrere Quadratkilometer erstrecken, weshalb ein Grundbucheintrag keinen Sinn mache. Als Konsequenz aus ihren Forderungen an die Permanenz, beantragen Klima-Allianz, Greenpeace, SES und VCS auch den Grundbucheintrag frühestens 500 Jahre nach Wirkungsbeginn zu löschen. WaldSchweiz findet den Grundbucheintrag grundsätzlich sinnvoll, kritisiert jedoch, dass die Kosten für den Grundbucheintrag den Gesuchstellerinnen angelastet werden. Dies sei zu ändern. Der Kanton VD verweist darauf, dass sich der Artikel zum Grundbucheintrag in der französischen Ausgabe der Verordnung auf biologische und geologische Senken im Ausland bezieht. Dies wäre nicht nur unrealistisch, sondern widerspräche auch vorhergehenden Regulierungen der Verordnung.
4.6 CO2-Abgabe
Die Verordnung verweist bei der Definition der Abgabeobjekte auf das Mineralölsteuergesetz. Economiesuisse und Swissmem sind mit diesem Verweis einverstanden, halten aber fest, dass der Nachweis erneuerbarer Brennstoffe auch für im Ausland bezogene Energieträger erfüllbar sein sollte, sofern eine Anrechnung im Produktionsland ausgeschlossen werden kann.
Aufgrund der Ablehnung des CO2-Gesetzes besteht keine rechtliche Grundlage, die CO2-Abgabe über den maximalen Abgabesatz von 120 CHF zu erhöhen. Trotzdem sollen nachfolgend die Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Erhöhungsschritten der CO2-Abgabe kurz dargestellt werden. 18/27
BAFU-D-F1643401/937