Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1850/10/1/1
Ist das Gesuch einmal eingereicht, ermöglicht die vorliegende Verordnung eine Frist für die provisorische Verfügung von fünf Jahren, bevor die Verminderungsverpflichtung definitiv wird. Diese Laufzeit empfinden mehrere Vernehmlassungsteilnehmende als zu lange (Coop, economiesuisse, EnAW,
GGS, IG Detailhandel, IGEB, Migros, Scienceindustries und Swissmem). So könne eine rückwirkende Zielanpassung, zu einer Kumulierung von Zielverfehlungen und damit zu beträchtlichen Ersatzleistungen führen. Die Organisationen möchten die Frist für provisorische Verfügungen deshalb auf zwei Jahre verkürzen. Auch würde die Qualität des Monitoringberichts unter der vorgeschlagenen früheren Frist (30. April) leiden, weil bis dahin unter Umständen noch nicht alle Grundlagen vorhanden sind. Der 31. Mai soll gemäss Act, Coop, economiesuisse, EnAW, GGS, IG Detailhandel, IGEB, Migros, Scienceindustries und Swissmem beibehalten werden.
Die Verordnung sieht vor, dass auch Reduktionsmassnahmen ausserhalb des geographischen Perimeters an die Zielerreichung angerechnet werden können. economiesuisse, Scienceindustries und Swissmem sprechen sich dafür aus, diese Regelung zu erweitern. Nicht nur «Produkteverbesserungen», sondern allgemeiner «Produkteverbesserungen, Produkte und Verfahren» sollen an die Erfüllung der Verpflichtung angerechnet werden können.
Der VSGP fordert, dass nationale Bescheinigungen aus Kompensationsprojekten an die Erreichung der Verminderungsverpflichtungen angerechnet werden können, da sonst der Anreiz für Umstellungen auf nicht-fossile Brennstoffe verloren gehe. Economiesuisse, Scienceindustries und Swissmem beantragen, dass auch Unternehmen mit Verminderungsverpflichtungen auf Gesuch hin Kompensationsprojekte bescheinigen lassen können. Dies unter der Voraussetzung, dass die Unternehmen ihre Reduktionsziele um mehr als 5 % unterschritten haben, die Projekte ausschliesslich zusätzliche Massnahmen umfassen und für die Massnahmen keine Fördergelder bezogen wurden.
Act, Coop, economiesuisse, EnAW, GGS, IG Detailhandel, IGEB, Migros, Scienceindustries und Swissmem äussern Kritik an der Bestimmung zum Ausschluss aus der Verminderungsverpflichtung, wonach Unternehmen nur ausgeschlossen werden können, wenn sie keine Treibhausgase mehr ausstossen. Die Organisation nennen als Beispiel einen Notkessel, der zur Betriebssicherheit ab und an periodisch kurz in Betrieb genommen werden muss, oder Sterilisationsprozesse, die technisch noch nicht ohne fossile Brennstoffe durchgeführt werden können. Deshalb soll eine Bagatellgrenze eingeführt werden und die Umstellung auf erneuerbare Energieträger zu 90 % für den Ausschluss genügen. Act fordert generell eine Präzisierung der Formulierung.
Act hat Bedenken bezüglich den Informationen die gemäss der Verordnung veröffentlicht werden sollen. Anstatt der häufig ändernden verantwortlichen Energiespezialisten und Energiespezialistinnen nennen sollte nur die Agentur aufgeführt werden. Zudem befürchtet Act, dass Informationen zu Zielwerten und Treibhausgasemissionen das Betriebsgeheimnis tangieren und damit ein öffentlicher Pranger geschaffen wird. Der Teilnehmer hält es für bedenklich, dass das Interesse der Öffentlichkeit an diesen Daten stärker gewichtet wird als die Privatsphäre betroffener Personen und Unternehmen.
4.5 Kompensation von CO2-Emissionen bei Treibstoffen und Bescheinigungen für Emissi-
onsverminderungen und Speicherung von Kohlenstoff
In diesem Kapitel werden die Bemerkungen zur Kompensation und den Kompensationsprojekten zusammengefasst. Analog zu den Verminderungsverpflichtungen läuft auch die rechtliche Grundlage der Kompensationspflicht nach der Ablehnung des CO2-Gesetzes per Ende 2021 aus. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Kompensation in ein Übergangsgesetz aufgenommen wird.5 Im ersten Unterkapitel wird auf aufgezeigte Unklarheiten und auf Rückmeldungen zu den allgemeinen Kompensationsbestimmungen eingegangen. Im zweiten Unterkapitel werden die Rückmeldungen zu den für eine Bescheinigung zugelassenen Projekte im In- und Ausland thematisiert, wobei Kommentare zur ausbleibenden Bescheinigung von biologischen Senken im Ausland ausgenommen sind. Zuletzt werden die zahlreichen Stellungnahmen zu ebendiesen biologischen und geologischen Senken im In- und Ausland behandelt.
5 Siehe Medienmitteilung der Umweltkommission des Nationalrats vom 22. Juni 2021 13/27 BAFU-D-F1643401/937