Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 27 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1850/10/1/1

Strom- und Klimapolitik auf einen Mix aus Energieträgern setzen. Die Gasinfrastruktur sei ein Vorteil, den es zu nutzen gelte.

Climeworks sieht die Ablehnung als Chance für eine ambitioniertere und fortschrittlichere Klimapolitik. Gleichzeitig bedeute es, dass Fördermassnahmen höchstens verzögert eingeführt werden, was dem Marktstandort Schweiz schade. Neben einer Übergangslösung müssen langfristige Rahmenbedingungen für Senken geschaffen werden. Auch CharNet, First Climate AG und Kaskad-E GmbH ist die Ausstellung von Bescheinigungen für Senkenleistungen ein Anliegen. Für den SVUT rücken Negativemissionstechnologien aufgrund der Ablehnung des CO2-Gesetz noch mehr in den Vordergrund. Eine Möglichkeit zur Förderung von Senken sieht Climeworks im Auftreten der öffentlichen Verwaltung als Grosskunde für Bescheinigungen von Senkenleistungen.

Der TCS sieht beim Individualverkehr Reduktionspotential und erwartet Massnahmen zur Förderung der Elektrifizierung. Dem Kanton GE fehlen Massnahmen für Reduktion der Fahrstrecken des motorisierten Individualverkehrs. Der Kanton VD bedauert, dass das CO2-Gesetz wie auch die CO2-Verordnung nicht auf die Verlagerung auf andere emissionsarme Verkehrsmittel abzielt. Der Kanton VD wünscht, dass ein Teil der eingenommenen Mittel für die Senkung der Preise des öffentlichen Verkehrs sowie die Entwicklung regionaler Verkehrsnetze genutzt wird. Im Weiteren sollen begleitende Massnahmen zu Verhaltensänderungen verstärkt werden, damit ein grösseres individuelles und kollektives Verantwortungsbewusstsein entstehe. Alpiq sieht Wasserstoff aus Elektrolyse als ein Schlüsselelement zur Erreichung der Klimaziele, da es der Sektorenkoppelung dient. Im Bereich Schwerlastverkehr aber auch im Gebäudebereich können damit fossile Energieträger ersetzt werden.

Die Teilnehmenden aus dem Bereich der Luftfahrt sind sich einig, dass der Flugverkehr zur Emissionsreduktion betragen soll (Aviationsuisse, Flughafen Zürich AG und SWISS). Für Aviationsuisse ist jedoch wichtig, dass die Emissionen der Luftfahrt und nicht die Luftfahrt selber bekämpft wird. Mehrere Teilnehmende nennen generell international harmonisierte Instrumente wie auch EU-weite Instrumente (AEROSUISSE, Aviationsuisse, economiesuisse, Flughafen Zürich AG und SWISS) als wichtigste Massnahmen. Spezifisch werden das «Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation» (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO, die Verschärfungen des EU-EHS und die Sustainable Aviation Fuels-Quote (SAF-Quote) der EU positiv gewürdigt (economiesuisse und SWISS). Aviationsuisse verweist auf die ReFuelEU Aviation Initiative. Allfällige Schweizerische Massnahmen dürfen die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationsfähigkeit des Standorts Schweiz und der Schweizer Luftfahrtindustrie nicht gefährden (AEROSUISSE, Aviationsuisse und easyJet). Avia-

tionsuisse und die SWISS bringen weitere Ideen für die Reduktion der Emissionen der Flugzeuge, des Bodenbetriebs und –infrastruktur sowie der Kompensation ein.

Mehrere Teilnehmende sehen grosses Reduktionspotential durch den Einsatz von SAF. Für die Entwicklung dieser neuen Energieträger für die Luftfahrt sei staatliche Förderung nötig (Aviationsuisse,

Climeworks, easyJet, SWISS und Synhelion). Climeworks und Synhelion schlagen eine Einspeisevergütung, Carbon Contracts for difference oder Einmalvergütungen für Produktionsstätten vor. Auch der ETH-Rat findet, dass synthetischen und biogenen Treibstoffe bei Produktion, Skalierung und Verbreitung unterstützt werden sollen. Auch die Produktion im Ausland soll gefördert werden, da der SAF-Bedarf der Schweizer Luftfahrt nicht durch die Schweizer Produktion abgedeckt werden könne (Synhelion).

4 Stellungnahmen zur Vorlage

In den folgenden Abschnitten werden die Rückmeldungen zu den in der CO2-Verordnung präzisierten Massnahmen separat behandelt. Rückmeldungen zu Instrumenten, die aufgrund der Ablehnung des CO2-Gesetz keine rechtliche Grundlage mehr haben, werden in Kapitel 5 zusammengefasst.

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Dieses Kapitel behandelt Stellungnahmen zum ersten Kapitel der CO2-Verordnung, welches die von der Verordnung umfassten Treibhausgase, wichtige Begriffe sowie die sektoriellen Ziele definiert und sich mit der Koordination der Anpassungsmassnahmen befasst. Dazu haben sich die EnDK, BPUK

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