Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/94: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024 · 24 Seiten

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Artikel 27 der ugandischen Verfassung garantiert seit 1995 das Recht auf Privatsphäre. Im Zuge der Umsetzung dieses Verfassungsrechts wurde im Jahr 2019 der Data Protection and Privacy Act, 2019 erlassen, der den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt garantiert. Das Gesetz konzentriert sich auf den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten durch die Regulierung ihrer Erhebung, Verarbeitung und Speicherung. Das Gesetz entspricht weitgehend dem britischen Datenschutzgesetz von 1998 und umfasst alle datenschutzrechtlich anerkannten Grundsätze.

Regularisierung der Vergangenheit in Uganda

Die Uganda Revenue Authority ("URA") hat am 16. Juli 2020 eine öffentliche Bekanntmachung über die freiwillige Offenlegung von Vermögenswerten veröffentlicht.45 Gestützt auf die Bestimmungen des Tax Procedures Code Act wird ein Steuerzahler, der freiwillig bisher nicht deklarierte Vermögenswerte offenlegt, von der Zahlung fälliger Zinsen und Bussgeldern befreit. Voraussetzung ist, dass seitens der URA noch keine Steuerprüfung angeordnet oder angedroht wurde. Die Selbstanzeige muss vollständig und korrekt sein, wobei auf frühere Ungenauigkeiten, unvollständig oder nicht gemeldete Vermögenswerte hinzuweisen ist. Die Vergünstigung entfällt, wenn nicht offengelegte Vermögenswerte im Rahmen der von der URA in Kürze geplanten intensiven Steuerkontrollmassnahmen aufgedeckt wird.

Ukraine

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in der Ukraine

Die Ukraine hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2023 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 27. Mai 2010 unterzeichnet und ist seit dem 1. September 2013 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt die Ukraine noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in der Ukraine

Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in der Ukraine wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.

Die Ukraine hat mit den USA ein FATCA-Model 1B-IGA (nicht-reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches am 18. November 2019 in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit aber noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2021 keine wesentlichen Mängel im rechtlichen und regulatorischen Rahmen der Ukraine in Bezug auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen festgestellt. Alle Steuerabkommen, welche die Ukraine seit 2016 abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der ukrainische Tax Code (Art. 73.3) sowie das ukrainische Law «On Banks and Banking Activities» (Art. 62) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.

Die Ukraine ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.

Die Ukraine verfügt über ein Datenschutzgesetz (Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten Nr.

2297-VI vom 1. Juni 2010), das die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt. Darunter fällt jede Handlung oder Kombination von Handlungen mit personenbezogenen Daten, einschliesslich deren Erhebung,

Speicherung, Verwendung und Übermittlung. Der Geltungsbereich umfasst alle personenbezogenen Daten, die im Hoheitsgebiet der Ukraine verarbeitet werden (unabhängig davon, ob sie von einer ausländischen oder einer ukrainischen Stelle verarbeitet werden), sowie für Datenübermittlungen aus der Ukraine. Die Ukraine hat auch das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV-Nr. 108) ratifiziert, wonach die Individualschutzrechte (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Weitergabe von persönlichen Daten) gewährleistet sein müssen.

45 https://www.ura.go.ug/openFile.do?path=//webupload//upload//download//staticContent//TOPMENU//10303//10308_VOLUNTARY_DISCLOSURE_BROCHURE__compressed.pdf