Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/94: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024 · 24 Seiten

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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den folgenden Partnerstaaten werden durch die Einführung des AIA nicht berührt:

- Ecuador (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ecu-

ador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. November 1994 mit Protokoll vom 26. Juli 2017)30;

- Georgien (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und Georgien zur Vermei-

dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) vom 15. Juni 2021)31;

- Jamaika (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jamaika zur Ver-

meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 6. Dezember 1994)32;

- Kenia (Briefwechsel zwischen der Schweiz und Kenia betreffend die Besteuerung von Luftfahrt-

unternehmungen vom 26. Februar/30. Oktober 1973)33;

- Marokko (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Kö-

nigreichs Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 31. März 1993)34;

- Moldova (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mol-

dova zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 13. Januar 1999)35;

- Montenegro (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von

Serbien und Montenegro zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 13. April 2005)36;

- Thailand (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich

Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 12. Februar 1996)37;

- Ukraine (Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Ukraine

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. Oktober 2000)38.

Die Schweiz und die neuen Partnerstaaten können sich für den AIA auf das Amtshilfeübereinkommen, die multilaterale AIA-Vereinbarung und die bilaterale Aktivierung berufen, sofern diese Abkommen in Kraft und anwendbar sind.

Das Amtshilfeübereinkommen bildet zudem die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach dem OECD-Standard. Dadurch können mit allen neuen Partnerstaaten - trotz Fehlens eines bilateralen Doppelbesteuerungs- oder Informationsaustauschabkommens - steuerrelevante Informationen auch auf Ersuchen oder spontan ausgetauscht werden, sofern das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und anwendbar ist.

Weitere internationale Verpflichtungen werden durch die Vorlage nicht tangiert. Mit der Umsetzung des AIA kommt die Schweiz zudem ihren Verpflichtungen aus der «Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» der UNO mit den 17 Sustainable Development Goals (SDG) nach (insb. Goal 10).

30 SR 0.672.932.71

31 SR 0.672.936.01

32 SR 0.672.945.81

33 SR 0.672.947.25

34 SR 0.672.954.91

35 SR 0.672.956.51

36 SR 0.672.968.21

37 SR 0.672.974.51

38 SR 0.672.976.71