Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/94: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024 · 24 Seiten

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6.3 Erlassform

Die Bundesbeschlüsse betreffend die Aufnahme eines Staates oder Territoriums in die Liste nach Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung sind gemäss Artikel 39 Buchstabe a AIAG von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen, der nicht dem Referendum untersteht (Art. 163 Abs. 2 BV).

6.4 Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisations- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV).

Die durch die Einführung des AIA bewirkte Aufteilung der Kosten auf Bund und Kantone entspricht der Aufteilung der dadurch bewirkten fiskalischen Mehreinnahmen.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Delegationsgrundlage für Rechtsetzungsbefugnisse.

6.7 Datenschutz

Die im Zuge dieser Vorlage vorgeschlagenen Partnerstaaten, mit denen der AIA in reziproker Weise umgesetzt werden soll, sind auf der Länderliste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) als Staaten mit einem ungenügenden Datenschutzniveau aufgeführt, weshalb hinreichende zusätzliche Datenschutzgarantien erforderlich sind. Diesen Bedenken trägt der Bundesrat insofern Rechnung, als die Schweiz am 4. Mai 2017 gestützt auf Abschnitt 7 Absatz 1 der AIA-Vereinbarung eine Notifikation zum Datenschutz an das Koordinierungsgremium übermittelt hat.39 In dieser Notifikation sind die datenschutzrechtlichen Garantien festgelegt, die auch für die Steuerpflichtigen in diesen Partnerstaaten und -territorien gelten müssen, so insbesondere das Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre Daten sowie der Anspruch auf Berichtigung oder Löschung ihrer Daten. Nimmt ein Staat oder ein Territorium die Schweiz in die Liste seiner Partnerstaaten auf, so ist dieser Staat oder dieses Territorium gehalten, die schweizerischen Datenschutzvorgaben einzuhalten. Dieser Mechanismus kommt einer Vereinbarung über den Datenschutz im Sinne von Artikel 6 AIAG gleich und stellt eine deutliche Stärkung der Datenschutzgarantien für die Steuerpflichtigen in den Partnerstaaten der Schweiz dar.

Die EU-Mitgliedstaaten, deren Datenschutzgesetzgebung jener der Schweiz ähnlich ist, haben im Rahmen der Aktivierung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung ebenfalls Notifikationen mit Garantien im Bereich des Datenschutzes übermittelt und erwarten somit von diesen Partnerstaaten die Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Grundsätze. Wird der AIA aktiviert, dürfen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz den Datenaustausch aussetzen, wenn sie feststellen, dass ein Partnerstaat entgegen der im Rahmen der Notifikation abgegebenen Zusicherung diese datenschutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht einhält.

39 AS 2017 3533; https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/3533.pdf