Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/94: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024 · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Jamaika
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Jamaika
Jamaika hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2022 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 1. Juni 2016 unterzeichnet und ist seit dem 1. März 2019 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet.
Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Jamaika noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-
Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Jamaika
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Jamaika wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Jamaika hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches am 24. September 2015 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit und Datensicherheit in Jamaika geprüft und als angemessen eingestuft.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2018 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Jamaika als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Jamaika abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten der Income Tax Act (section 4), der Tax Administration Jamaica Act (section 17) und der Revenue Administration Act (section 17H) weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.
Jamaika ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.
Jamaika verfügt über ein eigenständiges Datenschutzgesetz (Data Protection Act, 2020), das seit Mai 2020 für jede natürliche oder juristische Person, die personenbezogene Daten von Personen sammelt, gilt. Obwohl das Gesetz in Kraft getreten ist, sieht es eine zweijährige Übergangsfrist vor, damit dessen korrekte Umsetzung sichergestellt werden kann. Das Gesetz zielt darauf ab, den Schutz personenbezogener Daten in Jamaika an die Allgemeine Datenschutzverordnung der EU ("GDPR") anzugleichen. Das Datenschutzgesetz enthält Leitlinien dazu, wie personenbezogene Daten in physischer oder elektronischer Form gesammelt, verarbeitet, gespeichert, verwendet und weitergegeben werden sollten. Es schreibt ferner vor, dass Daten nur für bestimmte rechtmässige Zwecke und mit Zustimmung der betroffenen Person gesammelt und nicht in einer Weise weiterverwendet oder verarbeitet werden dürfen, die mit dem ursprünglichen Zweck unvereinbar ist. Des Weiteren müssen die gesammelten Daten korrekt sein und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand gehalten werden; sie dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den ursprünglichen Zweck erforderlich ist, und müssen durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Daten nicht an einen Staat oder ein Gebiet ausserhalb Jamaikas übermittelt werden dürfen, es sei denn, dieser Staat oder dieses Gebiet gewährleiste ein angemessenes Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten der Person, von der die Daten erhoben wurden.
Regularisierung der Vergangenheit in Jamaika
Jamaika kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Busse fällig wird. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
Jordanien
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Jordanien
Jordanien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2023 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. September 2020 unterzeichnet und tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Jordanien noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.