Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/94: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024 · 24 Seiten
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dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Busse fällig wird.
Georgien
Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Georgien
Georgien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2023 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2010 unterzeichnet und ist seit dem 1. Juni 2011 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Georgien noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in Georgien
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Georgien wurden vom Expertenpanel des Global Forum noch nicht geprüft.
Georgien hat mit den USA ein FATCA-Model 1B-IGA (nicht-reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches am 10. September 2015 in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit aber noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.
Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen im März 2016 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Georgien als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Georgien abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Tax Code sowie des Ministerialdekret Nr. 996 weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Die zweite Prüfungsrunde ist für das Jahr 2022 vorgesehen.
Georgien ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS42 und hat am 30. Juni 2016 die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte unterzeichnet.
Georgien verfügt über ein Datenschutzgesetz (Gesetz Nr. 5669 vom 28. Dezember 2011), das die wichtigsten Grundsätze zur Sammlung, zur Übermittlung und zum Schutz von persönlichen Daten enthält. Seit Mai 2019 liegt dem georgischen Parlament ein Gesetzesentwurf vor, welcher darauf abzielt, die georgische Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten enger an die Allgemeine Datenschutzverordnung der EU ("GDPR") anzugleichen. Georgien hat auch das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV-Nr. 108) ratifiziert, wonach die Individualschutzrechte (Zugang zu den persönlichen Daten, Berichtigung und Löschung von persönlichen Daten, Widerspruch gegen die Weitergabe von persönlichen Daten) gewährleistet sein müssen.
Regularisierung der Vergangenheit in Georgien
Georgien kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und zusätzlich eine Busse fällig wird. Auf eine Busse wird verzichtet, wenn die betroffene Person eine berichtigte Steuererklärung einreicht, bevor eine gerichtliche Entscheidung über die Durchführung einer Steuerprüfung oder eine einschlägige Entscheidung der Steuerbehörde mitgeteilt oder ein Bericht über ein Steuervergehen erstellt wurde. Bei schwerem Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
42 Alle OECD- und G20-Staaten haben sich verpflichtet, eine länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Reporting – CbCR) nach den Vorgaben des Berichts zu Aktionspunkt 13 Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung einzuführen. Angesichts der erheblichen Vorteile, die die länderbezogene Berichterstattung den Steuerverwaltungen bei der Durchführung einer allgemeinen Bewertung der Risiken der Verrechnungspreisbestimmung sowie anderer steuerlicher Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) bieten kann, haben sich einige weitere Staaten und Gebiete (die zusammen mit den OECD-Mitgliedstaaten das «Inclusive Framework» bilden), darunter auch Entwicklungsländer, ebenfalls zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet. Vgl. dazu https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/multilateral/gremien/inclusive-framework-on-beps.html.