Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/94: Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024 · 24 Seiten
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Beim reziproken AIA werden die Daten mit den Partnern koordiniert versendet. Die verschlüsselte Übermittlung der Daten erfolgt mit dem technisch aufgewerteten Common Transmission System der OECD (CTS).
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Die Bundesbeschlüsse, mit denen der AIA mit Ecuador, Georgien, Jamaika, Jordanien, Kenia, Marokko, Moldova, Montenegro, Neukaledonien, Thailand, Uganda und die Ukraine eingeführt werden soll, folgen dem Muster, das für die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit den bisherigen Partnerstaaten verwendet wurde.
Art. 1
Mit dieser Bestimmung ermächtigt das Parlament den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung zu notifizieren, dass die im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Staaten und Territorien in die Liste jener Länder aufzunehmen sind, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Das Parlament erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, das Datum festzulegen, ab dem Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden (Abs. 2).
Mit der Aktivierung des AIA werden die Finanzinstitute in den jeweiligen Partnerstaaten verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Notifikation Kontoinformationen von Personen, die im betreffenden Partnerstaat ansässig sind, nach Massgabe des gemeinsamen Meldestandards der OECD zu sammeln und der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 2
Der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 201723 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA mit den Partnerstaaten ab 2018/2019 umschreibt die Kriterien für die vom Bundesrat durchzuführende Prüfung vor dem ersten Datenaustausch und regelt das weitere Verfahren. Mit einem Verweis auf diesen Bundesbeschluss soll sichergestellt werden, dass auch bei den neuen Partnerstaaten überprüft wird, ob diese die für die standardkonforme Umsetzung des AIA erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet konkret, dass auch nach der Aktivierung des AIA mit diesen Partnerstaaten der Bundesrat vor dem ersten Datenaustausch nochmals prüfen wird, ob die Partnerstaaten, mit denen der AIA reziprok umgesetzt werden soll, die Vorgaben des Standards einhalten. Ergibt die Prüfung, dass der AIA in einem Partnerstaat nicht standardkonform umgesetzt wird, kann der Bundesrat den Datenaustausch mit diesem Partnerstaat aussetzen.
Diese Prüfung soll nach dem ersten Datenaustausch periodisch und risikobasiert wiederholt werden. Bei den nichtreziproken Staaten und Territorien wird insbesondere zu prüfen sein, ob die entsprechenden Notifikationen immer noch gültig sind.
Art. 3
Nach Artikel 39 Buchstabe a AIAG genehmigt das Parlament die Aufnahme eines Staates oder eines Territoriums in die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung hinterlegte Liste gemäss Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung mit einfachem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist (Art. 163 Abs. 2 BV).
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten dürfte nicht zu einem massgeblichen Mehraufwand führen, da die dazu notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Umsetzungsmassnahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, der AIA-Vereinbarung und des AIAG vorzusehen waren.24 Die bisherigen Erfahrungswerte auf technischer
23 BBl 2018 39
24 Vgl. die Ausführungen in BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie in BBl 2016 6595, insb. 6629 f.