Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Einführung der E-ID und der Vertrauensinfrastruktur ist unumstritten. Die vorgesehene Aufgabenteilung und -erfüllung tangiert weder das Subsidiaritätsprinzip noch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz. Die finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf den Bund sind höher als 10 Millionen Franken. Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone können noch nicht beziffert werden.

6.6 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Mit dem Vorentwurf werden keine Rechtsetzungsbefugnisse delegiert. In den Artikeln 6, 11 Absatz 4, 25, 26 und 27 wird der Bundesrat lediglich ermächtigt, die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

6.7 Datenschutz

Die Regeln des Datenschutzrechts (nDSG und die zugehörigen Verordnungen) gelten für alle Beteiligten. Die Einzelpersonen, die Ausstellerinnen und die Verifikatorinnen des privaten Sektors unterliegen den Bestimmungen, die für Privatpersonen gelten. Der Bund (fedpol und andere Behörden), die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen des öffentlichen Sektors unterliegen den Bestimmungen, die für Bundesorgane gelten. Im vorliegenden Vorentwurf wird nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des nDSG verwiesen. Damit sollen Wiederholungen vermieden und soll Klarheit für die Auslegung sichergestellt werden.

Der Vorentwurf hat auch den Zweck, in seinem Regelungsbereich den Datenschutz zu fördern. Artikel 1 Absatz 2 übernimmt im Übrigen den Zweck nach Artikel 6 nDSG und präzisiert in den Ziffern 1–4, wie er im Kontext der E-ID umgesetzt werden wird. Es geht insbesondere darum, die Anforderungen der sechs inhaltlich identischen Motionen mit dem Titel «Vertrauenswürdige staatliche E-ID» (vgl. 21.3124, 21.3125, 21.3126, 21.3127, 21.3128 und 21.3129) aufzunehmen, die nach der Ablehnung der früheren Vorlage in der Abstimmung vom 7. März 2021 von allen Fraktionen eingereicht worden sind. Gemäss den Motionärinnen und Motionären muss die staatliche elektronische Identität gewissen Grundsätzen entsprechen: Es sollen insbesondere die Grundsätze «privacy by design», Datensparsamkeit und dezentrale Datenspeicherung (wie Speicherung der Ausweisdaten bei den Nutzerinnen und Nutzern) eingehalten werden. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b werden diese Anforderungen als spezifische Zwecke formuliert, die im Rahmen des Schutzes der Personendaten zu erfüllen sind.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Vorentwurfs soll ferner sicherstellen, dass die Ausgestaltung der E-ID und der Vertrauensinfrastruktur dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Der Begriff «aktueller Stand der Technik» unterscheidet sich konzeptuell von ähnlichen Begriffen wie «die anerkannten Regeln der Technik» und «der aktuelle Stand der Wissenschaft und der Forschung». Kurz gesagt verweist der Begriff «aktueller Stand der Technik» auf innovativere Methoden als der Begriff «anerkannte Regeln der Technik» und auf ältere Methoden als der Begriff «Stand der Wissenschaft und der Forschung». Diese Unterscheidung ist bei der Bestimmung des erforderlichen Sicherheitsniveaus wesentlich. Nach Artikel 7 Absatz 2 nDSG müssen ebenfalls Massnahmen ergriffen werden, die dem «Stand der Technik» entsprechen, doch es werden keine Kriterien aufgestellt, die Aufschluss über den Inhalt des Begriffs «Stand der Technik» geben. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass das, was im Gesetz nicht konkret bestimmt ist, nicht überprüft und folglich nicht angewendet werden kann. Der Gesetzgeber strebt mit diesem Begriff ein hohes Niveau der Datensicherheit und des Datenschutzes dank fortschrittlicher Verfahren an. Zu diesem Zweck ist die regelmässige Überprüfung der umgesetzten Sicherheitsmassnahmen auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der geforderten Schutzziele, ihrer Aktualität sowie ihres Innovationsgrads zu fördern. So sind die Sicherheitsmassnahmen auch mit den Sicherheitsprodukten auf dem Markt zu vergleichen: Was heute als «Stand der Technik» gilt, kann morgen aufgrund der innovationsbedingten Verschiebung, also der Alterung der Sicherheitsmassnahme, im Vergleich mit anderen verfügbaren Sicherheitsmassnahmen eher den «anerkannten Regeln der Technik» zugeordnet werden.

Aus Gründen der Transparenz werden in Artikel 2 die Daten aufgeführt, die die E-ID enthält. Dabei handelt es sich um Personenidentifizierungsdaten (Abs. 2) und weiteren Daten (Abs. 3). Die Personenidentifizierungsdaten der Inhaberin oder des Inhabers umfassen: den amtlichen Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, die Nationalität und das Gesichtsbild aus ISA und ZEMIS. Diese Daten sind in den amtlichen Registern des Staates verfügbar, auf die fedpol nach Artikel 11 Absatz 3 Zugriff hat. Nebst den Personenidentifizierungsdaten enthält eine E-ID die AHV-Nummer sowie weitere Daten, welche bei der Ausstellung der E-ID generiert werden: Dabei handelt es sich um die E-ID-Nummer, das Ausstellungsdatum, das Ablaufdatum und die Angaben zum Ausstellungsprozess. Ferner enthält die E-ID Daten zum Ausweis, der zur Ausstellung der E-ID verwendet wurde, insbesondere Typ, Nummer und Gültigkeitsdauer des Ausweises. Details werden in einer Verordnung noch präzisiert werden.

Nach Artikel 34 Absatz 1 nDSG dürfen Bundesorgane Personendaten nur bearbeiten und bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. In Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 nDSG ist der Zweck des vorgesehenen Systems klar und für die betroffene Person erkennbar anzugeben. Dementsprechend umfasst das vorliegende Gesetz genaue Bestimmungen, die fedpol die Führung eines Informationssystems für die Identifizierung der antragstellenden Personen erlauben. In Artikel 11 werden die Art, der Inhalt und der Zweck des Systems bestimmt. Nach Artikel 11 Absatz 2 enthält das System folgende Arten von Daten: die Daten nach Artikel 2 Absatz 3 und die Angaben zum Widerruf einer E-ID. Ausserdem werden darin sogenannte Randdaten aufbewahrt, die in Zusammenhang mit der Identitätsüberprüfung und dem Ausstellungsprozess anfallen und für Support- und Statistikzwecke sowie zur Missbrauchsverhinderung erforderlich sind. Die Personendaten werden direkt in den Registern des Bundes abgefragt und nicht im Informationssystem von fedpol gespeichert