Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten

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Art. 18 System zur Bestätigung von Identifikatoren

Abs. 1

Der Bund stellt einen staatlichen Mechanismus zur Verfügung, mit dem überprüft werden kann, ob ein Identifikator und ein kryptografischer Schlüssel einer im Basisregister eingetragenen Ausstellerin oder einer bestimmten Verifikatorin gehört. Dieser bildet den zweiten Teil des Vertrauensankers des Systems: Es ermöglicht den Inhaberinnen und Inhabern von elektronischen Nachweisen und den Verifikatorinnen in Erfahrung zu bringen, mit wem sie effektiv zu tun haben. Der Bund könnte beispielsweise ein Vertrauensverzeichnis oder Zertifikate einsetzen, die von einer zuständigen Behörde ausgestellt werden.

Mit einem Mechanismus zur Bestätigung des Identifikators soll eine Verbindung zwischen der virtuellen und der physischen Welt hergestellt werden: Damit kann ein technischer Identifikator, der im Basisregister eingetragen ist, einer Organisation, Einheit oder einer Privatperson zugeordnet werden, die in der physischen Welt existiert. Dieser Mechanismus ist für die Nutzerinnen und Nutzer und die Verifikatorinnen von grosser Bedeutung. Da eine Verifikatorin nicht unbedingt eine direkte Beziehung zu einer Ausstellerin hat, kann sie diesen Mechanismus einsetzen, um nur die elektronischen Nachweise von verlässlichen Ausstellerinnen zu akzeptieren. Die E-ID beispielsweise wird von feldpol ausgestellt und der technische Identifikator der Ausstellerin erscheint in der E-ID. Eine Verifikatorin verwendet den Mechanismus zur Bestätigung des Identifikators, um sich zu vergewissern, dass der Identifikator und die kryptografischen Schlüssel der Ausstellerin der E-ID effektiv von fedpol stammen.

Der Bund stellt sicher, dass alle interessierten Behörden und Private Zugang zum Mechanismus zur Bestätigung des Identifikators haben. Über diesen Zugang können sie sicherstellen, dass es sich bei ihrem Gegenüber in der virtuellen Welt tatsächlich um die Organisation, Einheit oder die Person handelt, für die sie sich ausgibt. So kann die Authentizität der an einem Geschäftsprozess Beteiligten überprüft werden.

Die Einführung des Systems zur Bestätigung der Identifikatoren der Ausstellerinnen und der Verifikatorinnen erfolgt etappenweise. Von Anfang an wird dem Bund die Kompetenz übertragen, die Identität der Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden zu bestätigen, die sowohl als Ausstellerinnen als auch als Verifikatorinnen handeln. Er beauftragt eine Stelle in der Bundesverwaltung mit dem Betrieb und dem Unterhalt des Systems zur Bestätigung der Identität. Diese Stelle führt eine Liste der als Ausstellerinnen und Verifikatorinnen handelnden Behörden, die sie auf ihrer Website veröffentlicht und regelmässig aktualisiert.

Abs. 2

Der Bundesrat kann allenfalls vorsehen, dass der Bund auch den Identifikator und die kryptografischen Schlüssel von privaten Ausstellerinnen und Verifikatorinnen bestätigt. Dies könnte nötig werden, wenn das Ökosystem der E-ID sich genügend entwickelt und die Nachfrage des privaten Sektors genug gross ist. So kann auch das Vertrauen, das die Vertrauensinfrastruktur im Bereich der elektronischen Identifizierung geniesst, gestärkt werden. Der Bundesrat kann dann die Anforderungen für die Bestätigung des Identifikators dieser Organisationen, Einheiten und Personen in einer Verordnung festlegen. Die technischen und organisatorischen Massnahmen, die in diesem Zusammenhang ergriffen werden müssen, sind ebenfalls vorzusehen.

Es ist möglich, dass die Akteure des privaten Sektors entscheiden, selber und separat einen nicht staatlichen (privaten) Mechanismus zur Bestätigung der Identifikatoren bereitzustellen; Absatz 2 schränkt ihre Aktivitäten in diesem Bereich nicht ein.

Abs. 3

Alle interessierten Behörden und Privaten können die vom System bestätigten Zuordnungen der Identifikatoren im Rahmen der Überprüfung elektronischer Nachweise abrufen.

Art. 19 Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen

Der Bund stellt den Personen, die dies beantragen, eine Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung der elektronischen Nachweise, eine sogenannte staatliche elektronische Brieftasche, zur Verfügung. Es handelt sich um eine Software-Anwendung, mit der elektronische Nachweise sicher beantragt und bezogen sowie in einer für die Nutzerinnen und Nutzer transparenten und nachvollziehbaren Weise aufbewahrt, ausgewählt, kombiniert und geteilt werden können. Darin können die E-ID sowie viele andere elektronische Nachweise enthalten sein. Die Einführung der staatlichen elektronischen Brieftasche richtet sich soweit wie möglich nach den Standards, die zurzeit von der Europäischen Union erarbeitet werden.

Die Inhaberin oder der Inhaber der Brieftasche bewahrt den elektronischen Nachweis in einer elektronischen Brieftasche auf einem Träger seiner Wahl, beispielsweise einem Smartphone, auf. Die Verifikatorin kann die Inhaberin oder den Inhaber bitten, ihr die Daten über einen sicheren Kommunikationskanal vorzuweisen. Die Inhaberin oder der Inhaber kann in diesem Fall entscheiden, welche Daten aus seiner elektronischen Brieftasche sie oder er der Verifikatorin effektiv übermittelt.

Die Verwendung von elektronischen Brieftaschen, die von privaten Akteuren ausgestellt werden, ist im Gesetz nicht geregelt. Neben der staatlichen elektronischen Brieftasche können die Nutzerinnen und Nutzer auch andere Anwendungen für die Aufbewahrung und Vorweisung ihrer elektronischen Nachweise verwenden. Der Bund kann die Anbieterinnen von elektronischen Geldbörsen einem Bewertungs- und Zertifizierungsprozess nach Artikel 13 nDSG unterstellen. Es ist daher nicht nötig, die Zertifizierungsmöglichkeit im Vorentwurf zu regeln.