Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/19: Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID) · 24 Seiten

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1.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Dieser Vorentwurf setzt die folgenden parlamentarischen Vorstösse um:

− Motionen aller Fraktionen 21.3124, 21.3125, 21.3126, 21.3127, 21.3128 und 21.3129 «Vertrauenswürdige staatliche E-ID». Die Motionen verlangen, dass der Staat ein elektronisches Identifikationsmittel zum Nachweis der eigenen Identität (Authentifizierung) in der virtuellen Welt, vergleichbar mit Identitätskarte oder Pass in der physischen Welt, schafft. Dabei sollen insbesondere die Grundsätze «privacy by design», Datensparsamkeit und dezentrale Datenspeicherung (wie Speicherung der Ausweisdaten bei den Nutzerinnen und Nutzern) eingehalten werden. Diese Motionen wurden im Nationalrat am 14. September 2021 gemäss dem Antrag des Bundesrates angenommen. Im Zweitrat wurden sie noch nicht behandelt.

Bei der Erarbeitung der Vorlage wurde auch folgenden parlamentarischen Vorstössen Rechnung getragen:

– Interpellation 21.3310 Andrey «Identitätskarte als Teil einer zukünftigen E-ID-Lösung». Der Bundesrat hat am 26. Mai 2021 die Fragen der Interpellation beantwortet. Die Diskussion wurde verschoben, da die Antworten nicht befriedigend waren.

– Interpellation Graf-Litscher 21.3718 «Selbstbestimmte elektronische Identitäten». Am 18. August 2021 hat der Bundesrat die Fragen beantwortet. Am 1. Oktober 2021 hat der Nationalrat beschlossen, die Interpellation zu erledigen.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

In der Europäischen Union sind im Bereich der E-ID Reformen im Gange. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Entwicklungen in die Überlegungen auf nationaler Ebene einbezogen werden sollten. Am 3. Juli 2021 verabschiedete die Europäische Kommission einen Vorschlag6 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung)7 und zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für eine europäische digitale Identität. Im Rahmen dieser neuen Verordnung stellen die Mitgliedstaaten den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten elektronische Brieftaschen zur Verfügung, in denen diese ihre nationale elektronische Identität mit den Nachweisen anderer persönlicher Attribute (z. B. Führerschein, Abschlusszeugnisse, Bankkonto) verknüpfen können. Die Brieftaschen können von Behörden oder privaten Einrichtungen bereitgestellt werden, sofern diese von den Mitgliedstaaten anerkannt sind. Auf parlamentarischer Ebene ist Ende Juni 2022 eine Diskussion im zuständigen Ausschuss (ITRE) vorgesehen. Die Abstimmung im Ausschuss soll im Oktober 2022 und jene im Plenum im November 2022 stattfinden.

Damit der Vorschlag in nützlicher Frist umgesetzt werden kann, wird er durch eine Empfehlung ergänzt. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, bis Oktober 2022 ein gemeinsames Instrumentarium zu schaffen und unverzüglich mit den erforderlichen Vorarbeiten zu beginnen. Dieses Instrumentarium wird die technische Architektur, Normen, Leitlinien und bewährte Verfahren umfassen.

Der von der Kommission vorgegebene Rahmen basiert auf den Grundsätzen von Self-Sovereign Identity (SSI). Er ist aber technologisch neutral, wenn es um die genaue Umsetzung dieser Grundsätze geht. Die Mitgliedstaaten verhandeln untereinander die technischen Standards seit September 2021.

Die Schweiz ist rechtlich nicht verpflichtet, die EU-Verordnung und die dazu gehörenden Änderungen zu übernehmen. In Anbetracht der hohen geschäftlichen und gesellschaftlichen Verflechtung mit den meisten Mitgliedsländern der Europäischen Union hat die Schweiz jedoch ein Interesse daran, ihr System für den elektronischen Identitätsnachweis so zu gestalten, dass es interoperabel mit jenem der Europäischen Union ist. Der Vorentwurf sieht vor, dass der Bundesrat internationale Abkommen abschliessen kann, um eine internationale Anerkennung der E-ID zu erreichen und ausländische E-ID zu anerkennen (Art. 25). So wird es in Zukunft möglich sein, eine gegenseitige Anerkennung, insbesondere mit der EU, zu erlangen. Dazu strebt die staatliche E-ID der Schweiz das Sicherheitsniveau «substanziell» an. Der Vorentwurf wurde so formuliert, dass er mit dem europäischen Recht vereinbar ist.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Beantragte Neuregelung

Der Vorentwurf sieht für Inhaberinnen und Inhaber eines von den Schweizer Behörden ausgestellten Ausweises die Einführung eines kostenlosen und freiwilligen staatlichen elektronischen Identitätsnachweises vor. Dabei nimmt der Staat weiterhin seine zentrale Aufgabe der Überprüfung der Identität einer Person und der Ausstellung des entsprechenden elektronischen Nachweises wahr. Wie in den im Nationalrat eingereichten Motionen gefordert, verfolgt die neue Vorlage einen Ansatz, der auf den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre durch Technik («privacy by design»), der Datensparsamkeit und der dezentralen Datenspeicherung beruht.

6 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität, COM (2021) final, 3. Juni 2021.

7 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/ CE, EG, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.